Hiermit distanziere ich mich von sämtlichen Inhalten verlinkter Webseiten.
|
Richter am Amtsgericht Bielefeld:
Arbeitsgebiete 1 Bäcker 1,0 Zivilsachen, Eildienst 7 2 Dr. Bovenschulte 1,0 Zivilsachen, Eildienst 7 3 Brecht, M. 1,0 Zivil- und Nachlasssachen 7 4 Brecht, S. 1,0 Straf- und Gs-Sachen 7 5 Brüggemann 1,0 Jugendstrafsachen 8 6 Bünemann 1,0 Familiensachen 8 7 Eid 1,0 Zivil- und Jugendstrafsachen 8 8 Fischer 1,0 Betreuungssachen 9 9 Goll 1,0 Familiensachen 9 10 Grunsky 1,0 Straf- und Gs-Sachen 9 11 Haarmann 0,5 Eildienst 10 12 Heinrichs 1,0 Zwangsvollstreckungssachen 10 13 Heitker 0,5 Strafsachen 11 14 Hueber 1,0 Familien- und Jugendstrafsachen 11 15 Hüwelmeier 0,5 Familiensachen 11 16 Ilenburg 1,0 Familiensachen 11 17 Januzi 0,67 Zivilsachen 11 18 Kaminski 1,0 Gs- und Ordnungswidrigkeitssachen 12 19 Kausen 1,0 Zivil- und Handelsregistersachen 12 20 Kesseler 1,0 Strafsachen, Eildienst 12 21 Knippenkötter 1,0 Zivilsachen 13 22 Kohls 0,5 Strafsachen 13 23 Kopp 0,5 Zivil- und Handelsregistersachen 13 24 Krämer 1,0 Strafsachen, Eildienst 13 25 Dr. Leder 1,0 Straf- und Betreuungssachen 13 26 Lehmann-Schön 1,0 Insolvenz- und Familiensachen 14 27 Lemke 1,0 Zivilsachen, Eildienst 14 28 Lippmann 1,0 Zivil- und Nachlasssachen 14 29 Meier, J. 1,0 Zivil- und Handelsregistersachen 15 30 Meyer, A. 1,0 Familien- und Landwirtschaftssachen 15 31 Nagel 1,0 Zivil- (WEG-) und Insolvenzsachen 15 32 Pinske 1,0 Familiensachen 16 33 Pohlmann 1,0 Zivil- und Insolvenzsachen 16 34 Poppenborg 1,0 Strafsachen, Eildienst 16 35 Poßecker 1,0 Familien-, Jugendstraf- und Gs-Sachen 16 36 Reichmann 0,67 Strafsachen 17 37 Richter 1,0 Betreuungssachen 17 38 Rühl 0,5 Strafsachen 18 39 Salewski 1,0 Strafsachen 18 40 Schiller-Hartmann 1,0 Zivil- und Strafsachen, Eildienst 19 41 Schnell 0,5 Zivilsachen 19 42 Stoffregen 1,0 Strafsachen, Eildienst 19 43 Stratmann 0,75 Straf- und Jugendstrafsachen 19 44 Strufe 1,0 Betreuungssachen 20 45 Thiemann 1,0 Zivil- (WEG-) und Insolvenzsachen 20 46 Vogelsang 1,0 Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen 20 47 Weilert 0,5 Familiensachen 21 48 Wettengel 1,0 Zivil- und Strafsachen, Eildienst 21 49 Wienand 0,5 Strafsachen 21 50 Zengerling 1,0 Strafsachen, Eildienst 22 C. Vertretung Seiten 22 - 25 D. Eildienst Seite 25 - 27 E. Beschleunigtes Verfahren Seiten 27 - 28 A. Allgemeines 1. Soweit im Folgenden keine andere Regelung getroffen wird, ist für die richterliche Zuständigkeit der Nachname des Antragsgegners, Beklagten, Schuldners, Erblassers, Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten, Betroffenen usw. bestimmend. In Verfahren, in denen ein Gegner nicht bezeichnet ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Antragstellers. Im Einzelnen gilt: a) Bei natürlichen Personen, die einen aus mehreren Wörtern bestehenden Namen tragen, ist der erste Buchstabe des groß geschriebenen Teils des Namens maßgebend (Bsp.: Müller- Schramm, zur Heide, el Masri, Al Zein). Adelstitel bleiben dabei aber außer Betracht (Bsp.: Baron zur Heide, Graf Schramm). b) Bei juristischen Personen des Privatrechts, Firmen, Gesellschaften – einschließlich BGBGesellschaften – und Vereinen entscheidet, aa) sofern der Name oder die Firma den Namen einer Person enthält, der Name der ersten genannten Person (Bsp.: Vereinsbrauerei Müller, Schulze & Co; Gebrüder Fritz und Heinrich Müller; Radio Müller), bb) im Übrigen der erste Buchstabe des Namens oder der Firma (Bsp.: DSC Arminia Bielefeld, Westfälische Brauerei AG). Bei Einzelfirmen entscheidet immer der Name des Inhabers. Bei mehreren Inhabern ist derjenige Name maßgebend, dessen Anfangsbuchstabe dem Alphabet nach an erster Stelle steht. c) Bei privaten Stiftungen ist der Name des Stifters ausschlaggebend. d) Bei der Bundesrepublik Deutschland ist der Buchstabe B maßgebend. Bei den sonstigen Gebietskörperschaften (Ländern, Landschaftsverbänden, Regierungsbezirken, Städten, Kreisen, Gemeindeverbänden, Gemeinden usw.) entscheidet der erste Buchstabe der Gebietsbezeichnung, wobei der Zusatz ”Bad” unberücksichtigt bleibt (Bsp.: Land Nordrhein- Westfalen; Stadt Bielefeld; Gemeinde Bad Meinberg). e) Bei Kirchengemeinden ist der erste Buchstabe der Gemeindebezeichnung ausschlaggebend (Bsp.: Evangelische-Lutherische Martini-Kirchengemeinde; Evangelische Kirchengemeinde Ummeln). Bei sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts gelten die Regelungen in Abschnitt A. 1. b) entsprechend. f) In den familiengerichtlichen Verfahren – mit Ausnahme der Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und den Adoptionsverfahren – richtet sich die Zuständigkeit zunächst nach dem Namen des (bei mehreren Kindern jüngsten) Kindes. Kann die Zuständigkeit danach nicht bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem gemeinsamen (oder früher gemeinsam geführten) Familiennamen der Beteiligten. Soweit sich die Zuständigkeit auch danach nicht bestimmen lässt, ist – für ein diese Familie oder Beteiligten betreffendes erstes Verfahren – der Name des (bei Mehrzahl im Alphabet vorgehenden) Beklagten, Antragsgegners oder letztlich – ohne Rücksicht auf die Parteistellung – Beteiligten maßgebend. Der für dieses Erstverfahren zuständige Richter bleibt – unabhängig von der oben genannten Zuständigkeitsregelung – für die die gleiche Familie betreffenden weiteren Verfahren zuständig. Die Beteiligung Dritter (z.B. Behörden, Vermieter usw.) hat keinen Einfluss auf die Zuständigkeit; ein Forderungsübergang ändert die Zuständigkeit nicht. Bei Ansprüchen nach § 1615 l BGB richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des die Ansprüche auslösenden Kindes. g) Für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des gemeinsamen jüngsten Kindes. Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Antragsgegners und bei Mehrzahl der Antragsgegner nach dem Namen des im Alphabet vorgehenden Antragsgegners. h) In Adoptionssachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Anzunehmenden. 2. Falls eine Zuständigkeit dadurch begründet worden ist, dass in einem Mahnverfahren gegen mehrere Schuldner zunächst nur ein Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt hat, so bleibt diese Zuständigkeit bis zur Beendigung des gesamten Verfahrens bestehen, sobald eine den Rechtsstreit sachlich fördernde Verfügung getroffen worden ist. Das gilt auch dann, wenn in demselben Mahnverfahren nachträglich Widerspruch bzw. Einspruch durch einen weiteren Schuldner eingelegt werden sollte, der dem erstgenannten Schuldner mit dem Anfangsbuchstaben seines Namens dem Alphabet nach vorgeht. 3. Werden bei den im Abschnitt B. nach Buchstaben verteilten richterlichen Geschäften von einem Verfahren mehrere Personen betroffen, so gilt: a) In Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des ältesten Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten bzw. Betroffenen, der in der Anklage- oder Antragsschrift aufgeführt ist. b) In den sonstigen Verfahren ist diejenige Person maßgebend, die mit dem Anfangsbuchstaben ihres Namens dem Alphabet nach an erster Stelle steht. Jedoch bleibt eine beteiligte Versicherung außer Betracht. 4. Scheiden bei den unter Abschnitt A. 2. oder 3. aufgeführten Fällen im Laufe des Verfahrens Personen infolge Einstellung oder Abtrennung des Verfahrens, Klagerücknahme, Antragsrücknahme usw. aus, so verbleibt es weiterhin bei der nach den vorgenannten Grundsätzen begründeten Zuständigkeit. 5. Falls eine Zuständigkeit durch unrichtige Altersangabe oder Namensbezeichnung begründet worden ist, bleibt diese bis zur Verfahrensbeendigung bestehen, sobald bereits eine das Verfahren sachlich fördernde Verfügung getroffen worden ist. Dies gilt auch bei einer Namensänderung während des anhängigen Verfahrens. 6. Soweit sich nach Abschnitt B. die Zuständigkeit von Richtern gegenüber der Zeit vor dem 01.01.2010 ändert, gehen die noch nicht erledigten Sachen auf den bzw. die nunmehr zuständigen Richter über. Jedoch verbleiben die im Monat Januar terminierten Sachen für den jeweiligen Termin in der alten Zuständigkeit, soweit nicht eine Dezernatsübernahme stattfindet. Diese Regelung gilt auch für Änderungen innerhalb des Geschäftsjahres für den der Änderung nach folgenden Monat. Etwas anderes gilt für die Verkehrsordnungswidrigkeiten. Insoweit verbleiben alle Verfahren, die bis zum 31.10.2009 bei Gericht eingegangen sind, in der ursprünglichen Zuständigkeit, soweit die Richter weiterhin im Strafbereich tätig sind. Zur Entlastung des Richters am Amtsgericht Grunsky übernehmen die Richterinnen am Amtsgericht Kaminski, Reichmann und Salewski jeweils einen Sitzungstag aus dessen Pensum zu B. 10. a) – und zwar Richterin am Amtsgericht Salewski am 05.02.2010, Richterin am Amtsgericht Kaminski am 03.03.2010 und Richterin am Amtsgericht Reichmann am 23.04.2010. 7. Zu jedem der in Abschnitt B. bezeichneten Arbeitsgebiete gehören auch die entsprechenden Rechtshilfeersuchen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Bei Ersuchen ausländischer Gerichte oder Behörden richtet sich die Zuständigkeit nach deutschem Recht. 8. Die Zuständigkeit in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Beschwerdegericht vor einer anderen Abteilung sowie bei Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht an eine andere Abteilung richtet sich nach den Grundsätzen für die Vertretung des Richters im Verhinderungsfalle (Abschnitt C.). Wäre nach dieser Anordnung ein Richter zuständig, der das aufgehobene Urteil erlassen oder bei seinem Erlass mitgewirkt hat, so würde er ebenfalls als verhindert gelten und der Ersatzvertreter zur Entscheidung berufen sein. 9. Soweit nicht anderweitig geregelt, werden Erzwingungshaftsachen von den für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Richtern – der jeweiligen Buchstabenverteilung entsprechend – bearbeitet. 10. Die Zuständigkeit in Bewährungssachen richtet sich nach der Regelung des § 462 a Abs. 3 sowie Abs. 4 S. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Ist bereits eine Bewährungssache anhängig, wird der dafür zuständige Richter auch für eine nach hier abgegebene auswärtige Sache zuständig. Bei mehreren Bewährungssachen gilt die intern verhängte höchste Strafe bzw. die letzte Verurteilung. Bewährungssachen aus beschleunigten Verfahren i.V.m. § 127 b StPO (vgl. Abschnitt E.) fallen in das für den jeweiligen Buchstaben zuständige Dezernat. 11. In Insolvenzsachen richtet sich die Zuständigkeit für Anträge gegen Gesellschafter einer BGB- oder HGB-Gesellschaft nach der Zuständigkeit des Verfahrens der Gesellschaft. Dies gilt auch für Eigenanträge von Gesellschaftern. Gehen Anträge von oder gegen Ehegatten ein, so ist derjenige Richter zuständig, der für das erste ab 01.01.1999 eingegangene Verfahren betreffend einen Ehegatten zuständig ist. B. Richter/innen mit Arbeitsgebieten 1. Richterin am Amtsgericht Bäcker a) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben B (ohne Ba, Bi bis Bn und Bu bis Bz) und Km bis Kq, b) Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2. 2. Richter Dr. Bovenschulte (ab 01.02.2010) a) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben R und St, mit Ausnahme der mit Beschluss vom 10.12.2008 (320 E a - 749) zur endgültigen Erledigung auf die Richterinnen am Amtsgericht Lehmann-Schön, Bäcker und Eid, die Richter am Amtsgericht Brecht, Meier, Meyer und Nagel sowie den Direktor des Amtsgerichts Heinrichs übertragenen Verfahren, b) Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2. 3. Richter am Amtsgericht Brecht a) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben H und Se bis Sz (ohne St), b) die Nachlasssachen mit den Buchstaben L bis Z. 4. Richterin am Amtsgericht Brecht a) die Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein- Westfalen in Verfahren mit den Endziffern 1 und 2, b) von den Geschäften der Ermittlungsrichterin diejenigen mit den unter a) genannten Endziffern, wobei es sich – soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind – um jugendrichterliche Tätigkeit handelt, c) die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit dem Buchstaben T und W, d) aus dem Register XIV die Abschiebungshaftsachen nach dem Ausländergesetz und die Rechtshilfeersuchen in Strafsachen um Verkündung von Haftbefehlen mit den unter b) genannten Endziffern, wobei es sich – soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind – um jugendrichterliche Tätigkeit handelt, e) die richterlichen Aufgaben aus den §§ 148, 148 a StPO. 5. Richter am Amtsgericht Brüggemann neben den Aufgaben des Vollzugsleiters beim Freizeitarrest a) die dem Jugendrichter als Jugendeinzelrichter und als Vorsitzendem des Jugendschöffengerichts obliegenden Geschäfte sowie die jugendrichterlichen Entscheidungen (§§ 82 ff. JGG) in solchen Sachen, in denen in erster Instanz eine Jugendkammer entschieden hat, mit den Buchstaben F, G, J, K, R, U, V, X, Y und Z, b) die Haftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende mit den unter a) genannten Buchstaben, c) die dem Jugendrichter bei der Einrichtung der Jugendschöffengerichte sowie bei der Wahl der Jugendschöffen obliegenden Geschäfte (§§ 35, 117 JGG). 6. Richter am Amtsgericht Bünemann neben den besonders zugeteilten Geschäften der Justizverwaltung die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden Familiensachen mit den Buchstaben Ao bis Az, H, Ko bis Kz, N, P und R, letztere – also P und R – jedoch nur, soweit die Verfahren bis zum 31.12.2003 bei Gericht eingegangen sind, 7. Richterin am Amtsgericht Eid neben den Aufgaben als ständige Vertreterin des Vollzugsleiters beim Freizeitarrest a) die der Jugendrichterin als Jugendeinzelrichterin obliegenden Geschäfte sowie die jugendrichterlichen Entscheidungen (§§ 82 ff. JGG) in solchen Sachen, in denen in erster Instanz eine Jugendkammer entschieden hat, mit den Buchstaben B, C, E, L und P, b) die der Jugendrichterin als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts obliegenden Geschäfte mit den Buchstaben B, C, D, E, L , M, P, Q, T und W, c) die Haftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende mit den unter b) genannten Buchstaben, d) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben V. 8. Richterin Fischer a) die Betreuungssachen einschließlich der Verfahren über die Unterbringung psychisch Kranker und der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen mit den Buchstaben B, L, P und R, b) die Freiheitsentziehungssachen (mit Ausnahme der Abschiebungshaftsachen nach dem Ausländergesetz) mit den unter a) genannten Buchstaben. 9. Richterin Goll die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden Familiensachen mit den Buchstaben B, Q und R, letztere – also R – jedoch nur, soweit die Verfahren ab dem 01.01.2004 bei Gericht eingegangen sind, 10. Richter am Amtsgericht Grunsky a) die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben D und Z, b) die Aufgaben des zweiten Richters in dem mit Richterin am Amtsgericht Salewski als Vorsitzender besetzten erweiterten Schöffengericht (§ 29 Abs. 2 GVG), c) die Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein- Westfalen in Verfahren mit den Endziffern 8, 9 und 0, d) von den Geschäften der Ermittlungsrichterin diejenigen mit unter c) genannten Endziffern, wobei es sich – soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind – um jugendrichterliche Tätigkeit handelt. 11. Richter Haarmann a) Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2., b) für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.01.2010 das unter B. 2. genannte Pensum. 12. Direktor des Amtsgerichts Heinrichs neben den Geschäften der Justizverwaltung a) die Rechtshilfe- und Amtshilfeersuchen in Disziplinar- und Ehrengerichtssachen, b) von den Geschäften des Ermittlungsrichters (Gs-Sachen gem. §§ 81 a - 81 d, 98 ff, 111 a, 112 ff., 115 a, 17, 125, 126 a, 128, 159, 162 ff. StPO) diejenigen, die bei der Antragstellung als Angelegenheiten nach der VS-Anweisung gekennzeichnet sind, c) die richterlichen Aufgaben gem. §§ 45, 51 der Bundesnotarordnung und – soweit die in der amtlichen Verwahrung des Amtsgerichts befindlichen außergerichtlichen Urkunden sowie sämtliche notarielle Urkunden in Betracht kommen – gem. § 797 ZPO, d) die Zwangsvollstreckungs-(M-)Sachen mit den Buchstaben A bis F und S bis Z, e) die Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern und Rechtspflegern, f) die in der Geschäftsverteilung nicht gesondert aufgeführten Geschäfte. 13. Richterin am Amtsgericht Heitker die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben A und E. 14. Richterin am Amtsgericht Hueber a) die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden Familiensachen mit den Buchstaben S (ohne St und Sch) und I, b) die der Jugendrichterin als Jugendeinzelrichterin obliegenden Geschäfte sowie die jugendrichterlichen Entscheidungen (§§ 82 ff. JGG) in solchen Sachen, in denen in erster Instanz eine Jugendkammer entschieden hat, mit den Buchstaben I, N, O, Q, S, T und W sowie zusätzlich den Buchstaben A, D, H und M, soweit die Verfahren im Monat Februar bei Gericht eingehen. 15. Richterin am Amtsgericht Hüwelmeier die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden Familiensachen mit den Buchstaben Ae bis Ak, Mem bis Mir und Sch, 16. Richterin am Amtsgericht Ilenburg neben den besonders zugeteilten Geschäften der Justizverwaltung die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden Familiensachen mit den Buchstaben Al bis An, E, Ga bis Gn, J, O, T, V und X, 17. Richterin am Amtsgericht Januzi a) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben Kr bis Kt, N und O, b) die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld fallenden Urheberrechtsstreitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 104) und Kunsturhebergesetz mit den Buchstaben Q bis Z. 18. Richterin am Amtsgericht Kaminski a) die Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein- Westfalen in Verfahren mit den Endziffern 3, 4 und 5, b) von den Geschäften der Ermittlungsrichterin diejenigen mit den unter a) genannten Endziffern, wobei es sich – soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind – um jugendrichterliche Tätigkeit handelt, c) die dem Einzelrichter obliegenden Umweltstraf- und die Ordnungswidrigkeitssachen, soweit es sich nicht um Verkehrsordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG handelt, einschließlich der insoweit anfallenden Rechtshilfeersuchen, wobei es sich – soweit Heranwachsende und Jugendliche betroffen sind – um jugendrichterliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen sind Strafvollstreckungs- und Erzwingungshaftsachen, die beim Jugendrichter verbleiben, d) die Rechtshilfeersuchen ausländischer Strafgerichte sowie die inländischen Rechtshilfeersuchen in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen mit den geraden Endziffern, wobei es sich – soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind – um jugendrichterliche Tätigkeit handelt, ausgenommen jedoch die Ersuchen um Verkündung von Haftbefehlen. 19. Richter Kausen a) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben Ba, Bi bis Bn, Bu bis Bz, b) die Registersachen mit den Buchstaben O bis Z. 20. Richterin Kesseler a) die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit dem Buchstaben G, b) Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2. 21. Richterin Knippenkötter die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben M und W, mit Ausnahme der Verfahren mit den Endziffern 1 und 2, soweit diese bis zum 31.12.2008 bei Gericht eingegangen sind. 22. Richterin am Amtsgericht Kohls die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben C, J, N, Q und V. 23. Richterin am Amtsgericht Kopp a) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben E, Q und X bis Z. b) die Registersachen mit den Buchstaben K, M und N. 24. Richter am Amtsgericht Krämer a) die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben O, P und X, b) die Rechtshilfeersuchen ausländischer Strafgerichte sowie die inländischen Rechtshilfeersuchen in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen mit den ungeraden Endziffern, wobei es sich – soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind – um jugendrichterliche Tätigkeit handelt, ausgenommen jedoch die Ersuchen um Verkündung von Haftbefehlen, c) Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2. 25. Richterin Dr. Leder a) die Betreuungssachen einschließlich der Verfahren über die Unterbringung psychisch Kranker und der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen mit den Buchstaben E, I, J, M, O, Q, U, X und Y, b) die Freiheitsentziehungssachen (mit Ausnahme der Abschiebungshaftsachen nach dem Ausländergesetz) mit den unter a) genannten Buchstaben, c) die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben Ka bis Kl, Ku bis Kz und Y. 26. Richterin am Amtsgericht Lehmann-Schön neben den besonders zugeteilten Geschäften der Justizverwaltung a) die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden Familiensachen mit den Buchstaben Aa bis Ad, W und Z, b) die Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen mit den Buchstaben E bis I. 27. Richterin Lemke a) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben C und Sch, b) die richterlichen Entscheidungen in Beratungshilfesachen, c) Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2. 28. Richterin am Amtsgericht Lippmann neben den besonders zugeteilten Geschäften der Justizverwaltung a) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben A und L, b) die Nachlasssachen mit den Buchstaben A bis K. c) die sich aus dem Schiedsamtsgesetz NRW ergebenden richterlichen Geschäfte. 29. Richter am Amtsgericht Meier a) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben G, b) die Registersachen mit den Buchstaben A bis J und L. 30. Richter am Amtsgericht Meyer neben den besonders zugeteilten Geschäften der Justizverwaltung a) die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden Familiensachen mit den Buchstaben Ka bis Kk, b) sämtliche Sachen, für die das Landwirtschaftsgericht zuständig ist, c) diejenigen C- und H-Sachen, bei denen es sich um Pachtstreitigkeiten aus Landpacht- und Jagdpachtverträgen handelt. 31. Richter am Amtsgericht Nagel neben den besonders zugeteilten Geschäften der Justizverwaltung a) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben Ku bis Kz, soweit die Verfahren bis zum 31.12.2008 bei Gericht eingegangen sind, b) die Verfahren in Wohnungseigentumssachen mit den Endziffern 1, 3 bis 7 und 9, c) die Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen mit den Buchstaben A, M bis R und X bis Z, d) die sich aus dem Personenstandsgesetz ergebenden richterlichen Aufgaben (Urkundsregister III) mit den Buchstaben A bis K. 32. Richter Pinske die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden Familiensachen mit den Buchstaben C, Go bis Gz, Kl bis Kn, L, Mis bis Mz und P, letztere – also P – jedoch nur, soweit die Verfahren ab dem 01.01.2004 bei Gericht eingegangen sind. 33. Richter am Amtsgericht Pohlmann a) die Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen mit den Buchstaben S bis W, b) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben T, c) die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld fallenden Urheberrechtsstreitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 104) und Kunsturhebergesetz mit den Buchstaben A bis P. 34. Richterin Poppenborg a) die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben I, Sch und U, b) Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2. 35. Richterin am Amtsgericht Poßecker a) die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden Familiensachen mit den Buchstaben Ma bis Mel, St und U, b) die der Jugendrichterin als Jugendeinzelrichterin obliegenden Geschäfte sowie die jugendrichterlichen Entscheidungen (§§ 82 ff. JGG) in solchen Sachen, in denen in erster Instanz eine Jugendkammer entschieden hat, mit den Buchstaben A, D, H und M, mit Ausnahme der der Richterin am Amtsgericht Hueber übertragenen Verfahren (siehe B. 14. b), c) die Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein- Westfalen in Verfahren mit den Endziffern 6 und 7, d) von den Geschäften der Ermittlungsrichterin diejenigen mit den unter c) genannten Endziffern, wobei es sich – soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind – um jugendrichterliche Tätigkeit handelt. 36. Richterin am Amtsgericht Reichmann a) den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen, in denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuziehung eines zweiten Richters beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 GVG), mit den Buchstaben A und S, b) die Schöffengerichtssachen (§ 29 Abs. 2 GVG) mit den unter a) genannten Buchstaben, c) den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen in Steuersachen (ausgenommen KFZ-Steuer), in denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuziehung eines zweiten Richters beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 GVG), mit den Buchstaben A bis F, I und J, d) die Schöffengerichtssachen (§ 29 Absatz 1 GVG) in Steuersachen (ausgenommen KFZSteuer) mit den unter c) genannten Buchstaben, e) die Einzelrichterstrafsachen und Bußgeldverfahren in Steuersachen (ausgenommen KFZSteuer) mit den unter c) genannten Buchstaben, f) die Bußgeldverfahren gemäß §§ 30 und 130 OWiG, wenn die verfahrensauslösende Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Zuwiderhandlung eine Steuersache betrifft, mit den unter c) genannten Buchstaben. 37. Richter am Amtsgericht Richter a) die Betreuungssachen einschließlich der Verfahren über die Unterbringung psychisch Kranker und der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen mit den Buchstaben C, K und S, b) die Freiheitsentziehungssachen (mit Ausnahme der Abschiebungshaftsachen nach dem Ausländergesetz) mit den unter a) genannten Buchstaben. 38. Richterin Rühl a) die Betreuungssachen einschließlich der Verfahren über die Unterbringung psychisch Kranker und der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen mit den Buchstaben A, D und W, b) die Freiheitsentziehungssachen (mit Ausnahme der Abschiebungshaftsachen nach dem Ausländergesetz) mit den unter a) genannten Buchstaben, 39. Richterin am Amtsgericht Salewski a) die dem Richter bei der Einrichtung der Schöffengerichte, der Strafkammern und des Schwurgerichts sowie bei der Wahl der Schöffen obliegenden Geschäfte (§§ 38 ff., 45 ff., 77 GVG) und die Erzwingungshaftsachen gemäß § 334 der Abgabenordnung, b) den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen, in denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuziehung eines zweiten Richters beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 GVG), mit den Buchstaben C bis L, N bis R und U bis Z, c) die Schöffengerichtssachen (§ 29 Abs. 2 GVG) mit den unter a) genannten Buchstaben, d) den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen in Steuersachen (ausgenommen KFZ-Steuer), in denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuziehung eines zweiten Richters beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 GVG), mit den Buchstaben L bis Z, e) die Schöffengerichtssachen (§ 29 Absatz 1 GVG) in Steuersachen (ausgenommen KFZSteuer) mit den unter d) genannten Buchstaben, f) die Einzelrichterstrafsachen und Bußgeldverfahren in Steuersachen (ausgenommen KFZSteuer) mit den unter d) genannten Buchstaben, g) die Bußgeldverfahren gemäß §§ 30 und 130 OWiG, wenn die verfahrensauslösende Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Zuwiderhandlung eine Steuersache betrifft, mit den unter d) genannten Buchstaben. 40. Richterin Schiller-Hartmann a) die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben Km bis Kt, b) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben P, mit Ausnahme der mit Beschluss vom 10.12.2008 (320 E a - 749) zur endgültigen Erledigung auf die Richterinnen am Amtsgericht Lehmann-Schön, Bäcker und Eid, die Richter am Amtsgericht Brecht, Meier, Meyer und Nagel sowie den Direktor des Amtsgerichts Heinrichs übertragenen Verfahren, c) Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2. 41. Richter Schnell die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben M, Ka bis Kl, Ku bis Kz, U und W; hinsichtlich der Buchstaben M und W jedoch nur die Verfahren mit den Endziffern 1 und 2, soweit diese bis zum 31.12.2008 bei Gericht eingegangen sind, und hinsichtlich Ku bis Kz mit Ausnahme der auf den Richter am Amtsgericht Nagel (Nr. 31) übertragenen Verfahren. 42. Richter am Amtsgericht Stoffregen a) die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben M und S (ohne Sch), b) Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 1. 43. Richterin am Amtsgericht Stratmann a) die der Jugendrichterin als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts obliegenden Geschäfte mit den Buchstaben A, H, I, N, O und S, b) die Haftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende mit den unter a) genannten Buchstaben, c) die Aufgaben der zweiten Richterin in dem mit Richterin am Amtsgericht Reichmann als Vorsitzender besetzten erweiterten Schöffengericht (§ 29 Absatz 2 GVG) d) die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit dem Buchstaben F und R. 44. Richter am Amtsgericht Strufe a) die Betreuungssachen einschließlich der Verfahren über die Unterbringung psychisch Kranker und der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen mit den Buchstaben F, G, H, N, T, V und Z, b) die Freiheitsentziehungssachen (mit Ausnahme der Abschiebungshaftsachen nach dem Ausländergesetz) mit den unter a) genannten Buchstaben. 45. Richter am Amtsgericht Thiemann a) die Verfahren in Wohnungseigentumssachen mit den Endziffern den Endziffern 0, 2 und 8, b) die Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen mit den Buchstaben B bis D und J bis L, c) die sich aus dem Personenstandsgesetz ergebenden richterlichen Aufgaben (Urkundsregister III) mit den Buchstaben L bis Z. 46. Richter am Amtsgericht Vogelsang a) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben D, F, I und Sa bis Sd (ohne Sch), b) die Zwangsvollstreckungs-(M-)Sachen mit den Buchstaben G bis R. 47. Richterin Weilert die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden Familiensachen mit den Buchstaben D, F und Y. 48. Richter Wettengel a) die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben J, b) die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit dem Buchstaben B, c) Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2. 49. Richterin am Amtsgericht Wienand a) den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen, in denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuziehung eines zweiten Richters beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 GVG), mit den Buchstaben B, M und T, b) die Schöffengerichtssachen (§ 29 Abs. 2 GVG) mit den unter a) genannten Buchstaben, - zu a) und b) jeweils mit Ausnahme der mit Beschluss vom 04.12.2009 (320 E a - 767) auf die Richterinnen am Amtsgericht Reichmann und Salewski übertragenen Verfahren, die zur endgültigen Erledigung bei diesen verbleiben - c) den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen in Steuersachen (ausgenommen KFZ-Steuer), in denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuziehung eines zweiten Richters beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 GVG), mit den Buchstaben G, H und K, d) die Schöffengerichtssachen (§ 29 Absatz 1 GVG) in Steuersachen (ausgenommen KFZSteuer) mit den unter c) genannten Buchstaben, - zu c) und d) jeweils mit Ausnahme der mit Beschluss vom 04.12.2009 (320 E a - 767) auf die Richterin am Amtsgericht Salewski übertragenen Verfahren, die zur endgültigen Erledigung bei dieser verbleiben - e) die Einzelrichterstrafsachen und Bußgeldverfahren in Steuersachen (ausgenommen KFZSteuer) mit den unter d) genannten Buchstaben, f) die Bußgeldverfahren gemäß §§ 30 und 130 OWiG, wenn die verfahrensauslösende Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Zuwiderhandlung eine Steuersache betrifft, mit den unter c) genannten Buchstaben, g) die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit dem Buchstaben L. 50. Richter am Amtsgericht Zengerling neben den besonders zugeteilten Geschäften der Justizverwaltung a) die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit dem Buchstaben H, b) die Aufgaben des zweiten Richters in dem mit Richterin am Amtsgericht Wienand als Vorsitzender besetzten erweiterten Schöffengericht (§ 29 Absatz 2 GVG), c) die Entscheidungen gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 08.03.1971 (BGBl. I S. 157), d) Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2. C. Vertretung Jeder Richter wird in Fällen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung in Bezug auf sein gesamtes Arbeitsgebiet vertreten, wobei zusätzlich ein Ersatzvertreter bestimmt wird, der bei Verhinderung des Vertreters zuständig ist. Falls die Vertretungsregelung nicht ausreicht, treten nacheinander – jeweils durch Verhinderung bedingt – diejenigen Richter ein, die dem ursprünglich zu vertretenden Richter in der Reihenfolge der vorgenommenen Nummerierung folgen. Hätte danach ein Richter mehrere Richter gleichzeitig zu vertreten, so geht die gegenseitige Vertretung der Ersatzvertretung vor. Name Vertreter/in 1. Ri´in AG Bäcker in C-Sachen: Ri´in Lemke; ersatzweise: RAG Nagel; im Übrigen siehe D. 2. 2. Richter Dr. Bovenschulte In C-Sachen: RAG Vogelsang; ersatzweise: Richter Schnell; im Übrigen siehe D. 2. 3. RAG Brecht Ri´in AG Lippmann; ersatzweise: Ri´in AG Kopp 4. Ri´in AG Brecht in Strafsachen: Ri´in Dr. Leder; ersatzweise: Ri´in AG Kaminski; in Gs- Sachen: Ri´in AG Poßecker; ersatzweise: RAG Grunsky 5. RAG Brüggemann R´in AG Eid; ersatzweise: Ri´in AG Stratmann 6. RAG Bünemann Ri´in AG Ilenburg; ersatzweise: Ri´in Goll 7. Ri´in AG Eid in Jugendstrafsachen: RAG Brüggemann; ersatzweise: Ri´in AG Salewski; in C-Sachen: Richter Wettengel; ersatzweise: Ri´in Lemke 8. Ri´in Fischer RAG Richter; ersatzweise: 1. RAG Strufe; 2. Ri´in Dr. Leder; 3. Ri´in Rühl 9. Ri´in Goll Richter Pinske; ersatzweise: Ri´in AG Ilenburg 10. RAG Grunsky Ri´in AG Kaminski; ersatzweise: Richter Wettengel 11. Richter Haarmann siehe D. 2. 12. DAG Heinrichs in C- und M-Sachen: RAG Vogelsang; ersatzweise: R´in AG Januzi in Ablehnungssachen: RAG Meyer; ersatzweise: 1. RAG Bünemann; 2. Ri´in AG Lippmann 13. Ri´in AG Heitker RAG Stoffregen; ersatzweise: Ri´in AG Wienand 14. Ri´in AG Hueber Ri´in AG Poßecker; ersatzweise: Ri´in AG Hüwelmeier 15. Ri´in AG Hüwelmeier Ri´in Weilert; ersatzweise: Ri´in AG Lehmann-Schön 16. Ri´in AG Ilenburg RAG Bünemann; ersatzweise: Richter Pinske 17. Ri´in AG Januzi DAG Heinrichs; ersatzweise: Ri´in AG Bäcker 18. Ri´in AG Kaminski RAG Grunsky; ersatzweise: RAG Krämer 19. Richter Kausen RAG Meier; ersatzweise Ri´in AG Kopp 20. Ri´in Kesseler in Strafsachen: Ri´in AG Kohls; ersatzweise: RAG Zengerling im Übrigen siehe D. 2. 21. Ri´in Knippenkötter Richter Schnell; ersatzweise: RAG Vogelsang 22. Ri´in AG Kohls Ri´in Kessler; ersatzweise: Ri´in Poppenborg 23. Ri´in AG Kopp Richter Kausen; ersatzweise: RAG Meier 24. RAG Krämer in Strafsachen: Richter Wettengel; ersatzweise: RAG Grunsky; im Übrigen siehe D. 2. 25. Ri´in Dr. Leder in Strafsachen: Ri´in AG Brecht; ersatzweise: Ri´in Schiller-Hartmann; in Betreuungssachen: Ri´in Rühl; ersatzweise: 1. Ri´in Fischer; 2. RAG Richter; 3. RAG Strufe 26. Ri´in AG Lehmann-Schön in Insolvenzsachen: RAG Pohlmann; ersatzweise: RAG Nagel; in Familiensachen: RAG Meyer; ersatzweise: Ri´in AG Hueber 27. Ri´in Lemke In C-Sachen: Ri´in AG Bäcker; ersatzweise: Ri´in AG Lippmann; im Übrigen siehe D. 2. 28. Ri´in AG Lippmann RAG Brecht; ersatzweise: Ri´in Lemke 29. RAG Meier Ri´in AG Kopp; ersatzweise: Richter Kausen 30. RAG Meyer Ri´in AG Lehmann-Schön; ersatzweise: Ri´in AG Poßecker 31. RAG Nagel RAG Thiemann; ersatzweise: RAG Pohlmann 32. Richter Pinske Ri´in Goll; ersatzweise: RAG Bünemann 33. RAG Pohlmann Ri´in Lehmann-Schön; ersatzweise: RAG Nagel 34. Ri´in Poppenborg RAG Zengerling; ersatzweise: Ri´in AG Kohls 35. Ri´in AG Poßecker in Familien- und Jugendsachen: Ri´in AG Hueber; ersatzweise: Ri´in Weilert in Gs-Sachen: Ri´in AG Brecht; ersatzweise: RAG Grunsky 36. Ri´in AG Reichmann Ri´in AG Wienand; ersatzweise: Ri´in AG Heitker 37. RAG Richter RAG Strufe; ersatzweise: 1. Ri´in Fischer; 2. Ri´in Dr. Leder; 3. Ri´in Rühl 38. Ri´in Rühl Ri´in Dr. Leder: ersatzweise: 1. Ri´in Fischer; 2. RAG Richter; 3. RAG Strufe 39. Ri´in AG Salewski Ri´in AG Stratmann; ersatzweise: Ri´in AG Eid 40. Ri´in Schiller-Hartmann in C-Sachen: Ri´in AG Januzi; ersatzweise: DAG Heinrichs; in Strafsachen: Ri´in AG Salewski; ersatzweise: Ri´in AG Wienand 41. Richter Schnell Ri´in Knippenkötter; ersatzweise: Richter Dr. Bovenschulte 42. RAG Stoffregen in Strafsachen: Ri´in AG Heitker; ersatzweise: Ri´in AG Reichmann; im Übrigen siehe D. 1. 43. Ri´in AG Stratmann Ri´in AG Salewski; ersatzweise: RAG Brüggemann 44. RAG Strufe RAG Richter; ersatzweise: 1. Ri´in Fischer; 2. Ri´in Rühl; 3. Ri´in Dr. Leder 45. RAG Thiemann RAG Nagel; ersatzweise: Ri´in AG Lehmann-Schön 46. RAG Vogelsang in C-Sachen: Richter Dr. Bovenschulte; ersatzweise: Ri´in Knippenkötter; in M-Sachen: DAG Heinrichs; ersatzweise: Ri´in AG Januzi 47. Ri´in Weilert Ri´in AG Hüwelmeier; ersatzweise: RAG Meyer 48. Richter Wettengel in C-Sachen: Ri´in AG Eid; ersatzweise: Richter Dr. Bovenschulte; in Strafsachen: RAG Krämer; ersatzweise: Ri´in AG Kaminski; im Übrigen siehe D. 2. 49. Ri´in AG Wienand Ri´in AG Reichmann; ersatzweise: RAG Stoffregen 50. RAG Zengerling Ri´in Poppenborg; ersatzweise: Ri´in Kesseler D. Eildienst 1. In Betreuungs- und Unterbringungssachen sind zuständig: montags RAG Stoffregen dienstags RAG Strufe mittwochs RAG Richter donnerstags Ri´in Fischer freitags Ri´in Dr. Leder (in geraden Wochen); Ri´in Rühl (in ungeraden Wochen) Die Vertretung erfolgt entsprechend der Regelung in Abschnitt C. RAG Stoffregen wird vertreten von Ri´in Fischer (ersatzweise 1. Ri´in Dr. Leder, 2. Ri´in Rühl, 3. RAG Richter, 4. RAG Strufe). 2. Den Eildienst nach Maßgabe der BereitschaftsdienstVO zu § 22 c GVG vom 23.09.2003 in Verbindung mit Buchstabe E. der landgerichtlichen Geschäftsverteilung übernehmen: - in ungeraden Monaten Richter Wettengel und RAG Krämer an den ersten zehn Tagen, Ri´in Schiller-Hartmann und Richter Dr. Bovenschulte an den zweiten zehn Tagen, Ri´in Lemke und Ri´in AG Bäcker an den übrigen Tagen. Die einzelnen Abschnitte werden dabei in zwei Blöcke zu je fünf Tagen unterteilt. D. Erstgenannte übernimmt den Bereitschaftsdienst an den ersten fünf Tagen in der Zeit von 15:30 Uhr (an nicht dienstfreien Werktagen) bzw. 07:30 Uhr (an dienstfreien Tagen) bis jeweils 22:30 Uhr (Tagesturnus), d. weitere Kollege/in in der Zeit von 22:30 Uhr bis 07:30 Uhr (Nachtturnus). Nach Ablauf von fünf Tagen werden die Turnusblöcke getauscht. In Monaten mit 31 Tagen umfasst der zweite Block im letzten Abschnitt sechs Tage. Im Monat Januar 2010 wird der zweite Abschnitt wie folgt aufgeteilt: Den Tagesturnus übernehmen Ri´in Schiller-Hartmann (vom 11.01. bis zum 14.01. sowie am 20.01.2010), Ri´in AG Reichmann (vom 15.01. bis zum 17.01.2010) und Richter Schnell (am 18. Und 19.01.2010). Den Nachtturnus übernehmen Richter Schnell (vom 11.01. bis zum 14.01. sowie am 20.01.2010) und (im Übrigen) Ri´in Schiller-Hartmann. Es werden vertreten: Richter Wettengel im Januar durch Richter Schnell; im Übrigen durch Richter Dr. Bovenschulte; ersatzweise durch Ri´in Lemke Richter Bovenschulte durch Ri´in Lemke; ersatzweise durch Richter Wettengel Ri´in Lemke durch Richter Wettengel; ersatzweise (im Januar) durch Richter Schnell und (im Übrigen) durch Richter Dr. Bovenschulte RAG Krämer durch Ri´in Schiller-Hartmann; ersatzweise durch Ri´in AG Bäcker Ri´in Schiller-Hartmann durch Ri´in AG Bäcker; ersatzweise durch RAG Krämer Ri´in AG Bäcker durch RAG Krämer; ersatzweise durch Ri´in Schiller-Hartmann Eine etwaige weitere Vertretung erfolgt innerhalb dieser Bereitschaftsgruppe in alphabetischer Reihenfolge. - in geraden Monaten RAG Zengerling und Ri´in Poppenborg vom 01. bis zum 15. des Monats, Richter Haarmann und Ri´in Kesseler und an den übrigen Tagen. Die einzelnen Abschnitte werden dabei in zwei Blöcke zu acht bzw. sieben Tage unterteilt. In den Monaten Februar, Juni und Oktober übernimmt d. Erstgenannte den Bereitschaftsdienst an den ersten acht Tagen in der Zeit von 15:30 Uhr (an nicht dienstfreien Werktagen) bzw. 07:30 Uhr (an dienstfreien Tagen) bis jeweils 22:30 Uhr (Tagesturnus), d. weitere Kollege/in in der Zeit von 22:30 Uhr bis 07:30 Uhr (Nachtturnus). Nach Ablauf von acht Tagen werden die Turnusblöcke getauscht. In den Monaten April, August und Dezember wird hinsichtlich der Verteilung innerhalb der Abschnitte zwischen Tages- und Nachtturnus gewechselt. In Monaten mit 31 Tagen umfassen beide Blöcke im zweiten Abschnitt jeweils acht Tage. Im Monat Februar reduzieren sich die die Blöcke im letzten Abschnitt jeweils um einen Tag. Es werden vertreten: RAG Zengerling durch Richter Haarmann; ersatzweise durch 1. Ri´in Kesseler; 2. Ri´in Poppenborg Ri´in Poppenborg durch Ri´in Kesseler; ersatzweise durch 1. Richter Haarmann; 2. RAG Zengerling Richter Haarmann durch RAG Zengerling; ersatzweise durch 1. Ri´in Poppenborg; 2. Ri´in Kesseler Ri´in Kesseler durch Ri´in Poppenborg; ersatzweise durch 1. RAG Zengerling; 2. Richter Haarmann Eine etwaige weitere Vertretung erfolgt durch die in den ungeraden Monaten mit dem Bereitschaftsdienst befassten Richter/innen in alphabetischer Reihenfolge. E. Beschleunigtes Verfahren Für Anträge im beschleunigten Verfahren i. V. m. § 127 b StPO (Hauptverhandlungshaft) sind zuständig: montags R´in AG Salewski dienstags Ri´in AG Kohls mittwochs RAG Zengerling donnerstags RAG Krämer freitags R´in AG Heitker Die Vertretung erfolgt entsprechend der Regelung in Abschnitt C. Soweit Heranwachsende und Jugendliche betroffen sind, handelt es sich um jugendrichterliche Tätigkeit. Die durch den Eingang am jeweiligen Wochentag begründete Zuständigkeit wirkt für das gesamte weitere Verfahren nach den §§ 127 b, 419 Abs. 3 StPO fort mit Ausnahme der Sachen, in denen der Eildienstrichter als Jugendrichter das beschleunigte Verfahren ablehnt. Bielefeld, den 30.12.2009 Heinrichs M. Brecht S. Brecht Hueber Lehmann-Schön Nagel Richter Salewski Wienand
Kammerbesetzungsplan Landgericht Bielefeld (Stand: 01.01.2010) C. Kammerbesetzungsplan (Stand: 01.01.2010)
die 1. Zivilkammer: Vors. Richterin am Landgericht Kirchhoff Richterin am Landgericht Dr. Muth (0,5; stellv. Vorsitzende) Richterin am Landgericht Kujas (0,5)
Vertreter: Mitglieder der 18. Zivilkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Mitglieder der 2., 4., 6. und 8. Zivilkammer
die 2. Zivilkammer: Vors. Richter am Landgericht Jander Richter am Landgericht Reichmann (stellv. Vorsitzender) Richterin Schneider Vertreter: Mitglieder der 4. Zivilkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Mitglieder der 6., 8., 1. und 18. Zivilkammer
die 3. Zivilkammer: Vors. Richterin am Landgericht Beckhaus-Schmidt Richter am Landgericht Richter Sauer (stellv. Vorsitzender) Finke (0,7) Vertreter: Mitglieder der 9. Zivilkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Mitglieder der 5. und 7. Zivilkammer 47
die 4. Zivilkammer: Vors. Richter am Landgericht Drees Richter am Landgericht Dr. Windmann (stellv. Vorsitzender) Richter Hempel Richter Brunnert Vertreter: Mitglieder der 6. Zivilkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge:
Mitglieder der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9. und 18. Zivilkammer
die 5. Zivilkammer: Vors. Richter am Landgericht N.N. Richter am Landgericht Eisenberg (0,7; stellv. Vorsitzender) Richter am Landgericht Schröder (0,5) Richter am Landgericht Schwartz (0,1) Richter Tyczynski Vertreter: Mitglieder der 7. Zivilkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Mitglieder der 9. und 3. Zivilkammer
die 6. Zivilkammer: Vors. Richter am Landgericht Dr. Ruhe Richter am Landgericht Hunke (stellv. Vorsitzender) Richter Richterin Roericht Schlesier Vertreter: Mitglieder der 8. Zivilkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge:
48
Mitglieder der 2., 4., 1., 18., 9., 7., 5., und 3. Zivilkammer
die 7. Zivilkammer: Vors. Richterin am Landgericht Degner Richter am Landgericht Dr. Königsmann (stellv. Vorsitzender) Richterin am Landgericht Reichelt Richter am Landgericht Niesten-Dietrich (bis 19.01.2010)
Vertreter: Mitglieder der 5. Zivilkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Mitglieder der 3. und 9. Zivilkammer
die 8. Zivilkammer: Vors. Richter am Landgericht Richter am Landgericht Geue Uhlhorn (stellv. Vorsitzender) Richter am Landgericht Richter am Landgericht Roloff (0,5) Müller (0,2)
Vertreter: Mitglieder der 2. Zivilkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Mitglieder der 4., 6., 1. und 18. Zivilkammer die 9. Zivilkammer: Vors. Richter am Landgericht Drögemeier Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht Kluge (0,75; stellv. Vorsitzende) Dr. Trautwein (0,5) Richter Tiggemann
49
Vertreter: Mitglieder der 3. Zivilkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Mitglieder der 5. und 7. Zivilkammer die 10. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen): Vors. Richterin am Landgericht Mertel (0,5) Vertreter: Vorsitzender der 3. Kammer für Handelssachen
Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Vorsitzender der 6., 7. und 8. Kammer für Handelssachen
die 12. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen): Vors. Richter am Landgericht Fels Vertreter: Vorsitzender der 6. Kammer für Handelssachen Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Vorsitzender der 8., 1. und 7. Kammer für Handelssachen
die 15. Zivilkammer (6. Kammer für Handelssachen): Vors. Richter am Landgericht Brechmann Vertreter: Vorsitzender der 7. Kammer für Handelssachen Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Vorsitzender der 3., 8. und 1. Kammer für Handelssachen
50
die 16. Zivilkammer (7. Kammer für Handelssachen): Vors. Richter am Landgericht Osthus Vertreter: Vorsitzender der 8. Kammer für Handelssachen Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Vorsitzender der 1., 3. und der 6. Kammer für Handelssachen die 17. Zivilkammer (8. Kammer für Handelssachen): Vors. Richter am Landgericht Reinke Vertreter: Vorsitzender der 1. Kammer für Handelssachen Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Vorsitzender der 7., 6. und 3. Kammer für Handelssachen
die 18. Zivilkammer: Vors. Richter am Landgericht Dr. Misera (0,3) Richterin am Landgericht Dr. Nolting (0,1; stellv. Vorsitzende) Richter am Landgericht Schulz (0,1) Vertreter: Mitglieder der 1. Zivilkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Mitglieder der 2., 4., 6. und 8. Zivilkammer
die 20. Zivilkammer: Präsident des Landgerichts Dr. Schwieren (0,1) Richterin am Landgericht Dr. Nolting (0,4; stellv. Vorsitzende) Richter Finke (0,3)
51
Vertreter: Mitglieder der 21. Zivilkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: der/die jeweils dienstälteste Richter/in auf Probe innerhalb der ersten sechs Monate, sodann Mitglieder der 22. und 23. Zivilkammer
die 21. Zivilkammer: Vors. Richter am Landgericht Dr. Misera (0,3) Richter am Landgericht Schröder (0,5; stellv. Vorsitzender) Richter am Landgericht Dr. Kummer (0,5) Vertreter: Mitglieder der 20. Zivilkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge der/die jeweils dienstälteste Richter/in auf Probe innerhalb der ersten sechs Monate, sodann Mitglieder der 23. und 22. Zivilkammer
die 22. Zivilkammer: Vors. Richterin am Landgericht Hoffmann Richterin am Landgericht Brechmann (0,67; stellv. Vorsitzende) Richter am Landgericht Schulz (0,6) Vertreter: Mitglieder der 23. Zivilkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Mitglieder der 20. und 21. Zivilkammer
die 23. Zivilkammer: Vors. Richter am Landgericht Schild Richter am Landgericht Richter am Landgericht Gaide (stellv. Vorsitzender) Dr. Haddenhorst (0,5) Vertreter: Mitglieder der 22. Zivilkammer
52
Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Mitglieder der 21. und 20. Zivilkammer die 24. Zivilkammer ( 4. Kammer für Handelssachen): Vors. Richterin am Landgericht Mertel (0,2) Vertreter: Vorsitzender der 3. Kammer für Handelssachen Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Vorsitzender der 6., 7. und 8. Kammer für Handelssachen die 1. Strafkammer (große Wirtschaftsstrafkammer): Vors. Richter am Landgericht Korte (0,9) Richterin am Landgericht Schlingmann (0,5; stellv. Vorsitzende) Richter am Landgericht Wahlmann (0,7) Vertreter: Beisitzer der 10. Strafkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Beisitzer der 9., 2., 3. und 4. Srafkammer.
die 2. Strafkammer: Vors. Richter am Landgericht Dr. Scheck Richter am Landgericht Nabel (0,7; stellv. Vorsitzender) Richter am Landgericht Müller (0,8) Vertreter: Beisitzer der 9. Strafkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Beisitzer der 4., 3., 1. und 10. Strafkammer. die 3. Strafkammer (große Jugendkammer):
53
Vors. Richter am Landgericht Kollmeyer (0,9) Richterin am Landgericht Reiberg (0,8; stellv. Vorsitzende) Richter am Landgericht Kipp (0,8) Vertreter: Beisitzer der 4. Strafkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Beisitzer der 2., 1., 10. und 9. Strafkammer. die 3a. Strafkammer (kleine Jugendstrafkammer): Vors. Richter am Landgericht Wiemann (0,2) Vertreter in der Reihenfolge: Beisitzer der 4. Strafkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Vorsitzender der 3. Strafkammer, stellv. Vorsitzende/r der 3. Strafkammer, weitere Beisitzer der 3. Strafkammer, Vorsitzende/r der 11., 5., 6., 7. und 14. Strafkammer. die 4. Strafkammer (große Jugendkammer): Vors. Richter am Landgericht Wiemann (0,7) Richter am Landgericht Stellbrink (0,5; stellv. Vorsitzende) Richterin Rühl (0,5) Vertreter: Beisitzer der 3. Strafkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Beisitzer der 1., 2., 9. und 10. Strafkammer. 54 die 5. Strafkammer (kleine Strafkammer): Vors. Richter am Landgericht Funk (0,4) Vertreter in der Reihenfolge: Vorsitzende/r der 7., 6., 14. und 11. Strafkammer. Im Falle, dass ein weiterer Richter beizuziehen ist: die genannten Vertreter. die 6. Strafkammer (kleine Wirtschaftsstrafkammer): Vors. Richterin am Landgericht Brinkmann (0,8) Vertreter in der Reihenfolge: Vorsitzende/r der 11., 14., 5. und 7. Strafkammer. Im Falle, dass ein weiterer Richter beizuziehen ist: die genannten Vertreter. die 7. Strafkammer ( kleine Strafkammer): Vors. Richterin am Landgericht Kinner (0,4) Vertreter in der Reihenfolge: Vorsitzender der 14., 5., 6. und 11. Strafkammer. Im Falle, dass ein weiterer Richter beizuziehen ist: die genannten Vertreter. die 8. Strafkammer (Beschlusskammer): Vors. Richter am Landgericht Lerch (0,1; Vorsitzender) Vors. Richterin am Landgericht Prange (0,1; stellv. Vorsitzende) Vors. Richter am Landgericht Wiemann (0,1) Vors. Richterin am Landgericht Kinner (0,1) Vors. Richter am Landgericht Funk (0,1) 55 Vertreter in der Reihenfolge: Beisitzer der 2., 3., 4., 1. und 9. Strafkammer. die 9. Strafkammer (große Wirtschaftsstrafkammer): Vors. Richter am Landgericht Hülsmann Richter am Landgericht Kleine (0,7; stellv. Vorsitzender) Richter am Landgericht Schwartz (0,7) Vertreter: Beisitzer der 2. Strafkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Beisitzer der 10., 3., 1. und 4. Strafkammer. die 10. Strafkammer (Schwurgerichtskammer): Vors. Richterin am Landgericht Albert (0,9) Richter am Landgericht Richter am Landgericht Meiring (0,8; stellv. Vorsitzender) Glashörster (0,5) Richter Dr. Brüning (0,4) Vertreter: Beisitzer der 1. Strafkammer Ersatzvertreter in der Reihenfolge: Beisitzer der 9., 2., 4. und 3. Strafkammer. die 11. Strafkammer (kleine Strafkammer): Vors. Richter am Landgericht Lerch (0,7) Vertreter in der Reihenfolge: Vorsitzender der 6., 7., 14. und 5. Strafkammer. Im Falle, dass ein weiterer Richter beizuziehen ist: die genannten Vertreter. 56 die 14. Strafkammer (kleine Wirtschaftsstrafkammer). Vors. Richterin am Landgericht Prange (0,4) Vertreter in der Reihenfolge: Vorsitzender der 5., 6., 7. und 11. Strafkammer. Im Falle, dass ein weiterer Richter beizuziehen ist: die genannten Vertreter. die 15. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer): Vors. Richterin am Landgericht Albert (0,1) Richter am Landgericht Meiring (0,2; stellv. Vorsitzender) Richter am Landgericht Hansmeier (0,5) Richter Dr. Brüning (0,1) Vertreter in der Reihenfolge: Richter der 16., 17. und 18. Strafkammer. die 16. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer): Vors. Richterin am Landgericht Brinkmann (0,2) Richter am Landgericht Glashörster (0,5; stellv. Vorsitzender) Richterin am Landgericht Stellbrink (0,5) Richter am Landgericht Roloff (0,17) Vertreter in der Reihenfolge: Richter der 15., 18. und 17. Strafkammer. die 17. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer): Vors. Richter am Landgericht Kollmeyer (0,1) 57 Richterin am Landgericht Reiberg (0,2; stellv. Vorsitzende) Richter am Landgericht Kipp (0,2) Richter am Landgericht Nabel (0,3) Richter am Landgericht Dr. Haddenhorst (0,5) Vertreter in der Reihenfolge: Richter der 18., 15. und 16. Strafkammer. die 18. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer): Vors. Richter am Landgericht Korte (0,1) Richter am Landgericht Wahlmann (0,3; stellv. Vorsitzender) Richter am Landgericht Kleine (0,3) Richter am Landgericht Schwartz (0,2) Richter am Landgericht Hansmeier (0,5) Vertreter in der Reihenfolge: Richter der 17., 16. und 15. Strafkammer 58 D. Sonstiges I. Das Präsidium nimmt nach Anhörung gemäß § 21 e Abs. 6 GVG zustimmend davon Kenntnis, dass die nachfolgend genannten Richterinnen und Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden: Vors. Richter am Landgericht Lerch (0,2), Vors. Richterin am Landgericht Mertel (0,3) Vors. Richter am Landgericht Dr. Misera (0,4) Vors. Richterin am Landgericht Prange (0,5) Vors. Richter am Landgericht Funk (0,5) Richter am Landgericht Eisenberg (0,3) Richter am Landgericht Dr. Kummer (0,5) Richter am Landgericht Schulz (0,3) Richterin am Amtsgericht Kruse (0,5) II. Für die seit dem 01.01.2009 beim Landgericht Bielefeld eingeführte richterliche Me-diation werden folgende richterliche Mediatoren bestellt: Vors. Richterin am Landgericht Beckhaus-Schmidt Vors. Richterin am Landgericht Degner Richter am Landgericht Glashörster Richter am Landgericht Hunke Vors. Richterin am Landgericht Kinner Richter am Landgericht Kleine Vors. Richter am Landgericht Dr. Misera Richterin am Landgericht Dr. Muth Richter am Landgericht Roloff Vors. Richter am Landgericht Dr. Ruhe Richter am Landgericht Schröder Richter am Landgericht Schwartz 59 Präsident des Landgerichts Dr. Schwieren Richterin am Landgericht Stellbrink Eine Entlastung der richterlichen Mediatoren findet derzeit nicht statt. Die Verteilung der Mediationsverfahren auf die richterlichen Mediatoren erfolgt in alphabetischer Reihenfolge nach einem rollierenden System durch die vom Präsiden-ten des Landgerichts bestimmte Mediationsgeschäftsstelle. Bei der Verteilung ist zu berücksichtigen, dass der richterliche Mediator nicht der Zivilkammer / Kammer für Handelssachen angehören darf, die das Verfahren zur Durchführung der richterli-chen Mediation vorgelegt hat. 60 E. Geschäftsverteilungsplan für den Bereitschaftsdienst im Landgerichtsbezirk Bielefeld I. Das Amtsgericht Bielefeld nimmt die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nach § 22c GVG in Verbindung mit § 2 der Bereitschaftsdienst-Verordnung vom 23.09.2003 (GV.NRW.2003 S. 603) als Konzentrationsgericht für die Amtsgerichte Bielefeld, Bünde, Gütersloh, Halle (Westf.), Herford, Lübbecke, Minden, Bad Oeynhausen, Rahden und Rheda-Wiedenbrück wahr. Es ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen zuständig für die Vornahme unauf-schiebbarer Amtshandlungen an allen Tagen. Die Zuständigkeit eines nach dem amtsgerichtlichen Geschäftsverteilungsplan zu-ständigen Richters des Amtsgerichts, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die vorzunehmende Amtshandlung fällt, wird hiervon nicht berührt. Für das weitere Verfahren nach der Entscheidung über die Vornahme der unauf-schiebbaren Amtshandlung bleiben die einzelnen Amtsgerichte zuständig. II. Zur Leistung des Bereitschaftsdienstes werden die Richter aller beteiligten Amts-gerichte in der Weise herangezogen, dass werktags innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten (montags und dienstags zwischen 7:30 und 16:00 Uhr, mittwochs bis freitags zwischen 7:30 und 15:30 Uhr) sowie an allen dienstfreien Tagen zwischen 10:00 und 11:00 Uhr an jedem der beteiligten Amtsgerichte jeweils ein Richter dieses Gerichts die während dieser Zeiten im Zuständigkeitsbereich des Gerichts anfallen-den Geschäfte des Bereitschaftsdienstes als Bereitschaftsdienstrichter für das Amts-gericht Bielefeld versieht. Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes, die außerhalb dieser Zeiten anfallen, nimmt der Bereitschaftsdienstrichter des Amtsgerichts Bielefeld für den gesamten Landge-richtsbezirk wahr. 61 Die Einteilung der Richter zum Bereitschaftsdienst sowie die Vertretungsregelung im Verhinderungsfall ergibt sich aus den Geschäftsverteilungsplänen der beteiligten Amtsgerichte, die als Anlage zu diesem Geschäftsverteilungsplan genommen wer-den. III. Wird ein Richter während der Dauer seines Bereitschaftsdienstes mit einer Sache befasst, so bleibt er hierfür auch nach dem Ende seiner Bereitschaftsdienstzeit bis zur Entscheidung über die Vornahme der unaufschiebbaren Amtshandlung zustän-dig. Mit einer Sache befasst ist der Richter, sobald ihm ein konkreter Antrag auf Vornah-me einer unaufschiebbaren Amtshandlung unter Bezeichnung der Art der Amtshand-lung und des Namens der betroffenen Person vorliegt oder dessen unverzügliche Übermittlung durch die antragstellende Behörde oder deren Hilfsbeamte - auch fern-mündlich - angekündigt wird. IV. Der Bereitschaftsdienst wird an nicht dienstfreien Werktagen in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und dem Ende der allgemeinen Dienstzeit (montags und dienstags 16:00 Uhr, mittwochs bis freitags 15:30 Uhr) als Präsenzbereitschaftsdienst versehen. Außerhalb dieser Zeiten kann er als Rufbereitschaftsdienst versehen werden. Soweit der Bereitschaftsdienst als Rufbereitschaftsdienst versehen wird, ist der Be-reitschaftsdienstrichter innerhalb seiner Bereitschaftsdienstzeit über ein dienstliches Mobiltelefon erreichbar. V. Wenn der Umfang der anfallenden Geschäfte die Hinzuziehung eines oder mehrerer weiterer Bereitschaftsdienstrichter erforderlich macht, zieht der zuständige Bereit-schaftsdienstrichter diese in der Reihenfolge, die sich für den Vertretungsfall aus 62 dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts, dem er angehört, ergibt, nach Er-reichbarkeit hinzu. VI. Die Präsidien der beteiligten Amtsgerichte sind einverstanden. Bielefeld, 15.12.2009 Das Präsidium des Landgerichts Dr. Schwieren Brechmann Drögemeier Geue Glashörster Reiberg Reichmann Dr. Ruhe Wiemann
|
Das CDU-Verbot muss kommen !
http://weltgigant.de/Roswitha-Mueller-Piepenkoetter/Roswitha-Mueller-Piepenkoetter.htm
http://www.Endzeiter.de/ http://www.Endzeiter.350.com/ http://www.Kritikernetzwerk.de/ http://www.Politik-Skandal.de/ http://Regierungsvernichter.de/ http://Verbrecherorganisationen.de/
http://www.Kriminalstaat.de/ http://www.Regierungsverbrecher.de/ http://Tyrannenmord.de/ http://www.Gehirnkrank.de/ http://www.Menschheitsvernichter.de/ http://www.Justizwahn.de/ http://www.Weltgigant.de/