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Richter am Amtsgericht Bielefeld:

 

Arbeitsgebiete

1 Bäcker 1,0 Zivilsachen, Eildienst 7

2 Dr. Bovenschulte 1,0 Zivilsachen, Eildienst 7

3 Brecht, M. 1,0 Zivil- und Nachlasssachen 7

4 Brecht, S. 1,0 Straf- und Gs-Sachen 7

5 Brüggemann 1,0 Jugendstrafsachen 8

6 Bünemann 1,0 Familiensachen 8

7 Eid 1,0 Zivil- und Jugendstrafsachen 8

8 Fischer 1,0 Betreuungssachen 9

9 Goll 1,0 Familiensachen 9

10 Grunsky 1,0 Straf- und Gs-Sachen 9

11 Haarmann 0,5 Eildienst 10

12 Heinrichs 1,0 Zwangsvollstreckungssachen 10

13 Heitker 0,5 Strafsachen 11

14 Hueber 1,0 Familien- und Jugendstrafsachen 11

15 Hüwelmeier 0,5 Familiensachen 11

16 Ilenburg 1,0 Familiensachen 11

17 Januzi 0,67 Zivilsachen 11

18 Kaminski 1,0 Gs- und Ordnungswidrigkeitssachen 12

19 Kausen 1,0 Zivil- und Handelsregistersachen 12

20 Kesseler 1,0 Strafsachen, Eildienst 12

21 Knippenkötter 1,0 Zivilsachen 13

22 Kohls 0,5 Strafsachen 13

23 Kopp 0,5 Zivil- und Handelsregistersachen 13

24 Krämer 1,0 Strafsachen, Eildienst 13

25 Dr. Leder 1,0 Straf- und Betreuungssachen 13

26 Lehmann-Schön 1,0 Insolvenz- und Familiensachen 14

27 Lemke 1,0 Zivilsachen, Eildienst 14

28 Lippmann 1,0 Zivil- und Nachlasssachen 14

29 Meier, J. 1,0 Zivil- und Handelsregistersachen 15

30 Meyer, A. 1,0 Familien- und Landwirtschaftssachen 15

31 Nagel 1,0 Zivil- (WEG-) und Insolvenzsachen 15

32 Pinske 1,0 Familiensachen 16

33 Pohlmann 1,0 Zivil- und Insolvenzsachen 16

34 Poppenborg 1,0 Strafsachen, Eildienst 16

35 Poßecker 1,0 Familien-, Jugendstraf- und Gs-Sachen 16

36 Reichmann 0,67 Strafsachen 17

37 Richter 1,0 Betreuungssachen 17

38 Rühl 0,5 Strafsachen 18

39 Salewski 1,0 Strafsachen 18

40 Schiller-Hartmann 1,0 Zivil- und Strafsachen, Eildienst 19

41 Schnell 0,5 Zivilsachen 19

42 Stoffregen 1,0 Strafsachen, Eildienst 19

43 Stratmann 0,75 Straf- und Jugendstrafsachen 19

44 Strufe 1,0 Betreuungssachen 20

45 Thiemann 1,0 Zivil- (WEG-) und Insolvenzsachen 20

46 Vogelsang 1,0 Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen 20

47 Weilert 0,5 Familiensachen 21

48 Wettengel 1,0 Zivil- und Strafsachen, Eildienst 21

49 Wienand 0,5 Strafsachen 21

50 Zengerling 1,0 Strafsachen, Eildienst 22

C. Vertretung Seiten 22 - 25

D. Eildienst Seite 25 - 27

E. Beschleunigtes Verfahren Seiten 27 - 28

A. Allgemeines

1.

Soweit im Folgenden keine andere Regelung getroffen wird, ist für die richterliche

Zuständigkeit der Nachname des Antragsgegners, Beklagten, Schuldners, Erblassers,

Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten, Betroffenen usw. bestimmend. In Verfahren,

in denen ein Gegner nicht bezeichnet ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem

Nachnamen des Antragstellers. Im Einzelnen gilt:

a)

Bei natürlichen Personen, die einen aus mehreren Wörtern bestehenden Namen tragen, ist

der erste Buchstabe des groß geschriebenen Teils des Namens maßgebend (Bsp.: Müller-

Schramm, zur Heide, el Masri, Al Zein). Adelstitel bleiben dabei aber außer Betracht (Bsp.:

Baron zur Heide, Graf Schramm).

b)

Bei juristischen Personen des Privatrechts, Firmen, Gesellschaften – einschließlich BGBGesellschaften

– und Vereinen entscheidet,

aa)

sofern der Name oder die Firma den Namen einer Person enthält, der Name der ersten

genannten Person (Bsp.: Vereinsbrauerei Müller, Schulze & Co; Gebrüder Fritz und Heinrich

Müller; Radio Müller),

bb)

im Übrigen der erste Buchstabe des Namens oder der Firma (Bsp.: DSC Arminia Bielefeld,

Westfälische Brauerei AG). Bei Einzelfirmen entscheidet immer der Name des Inhabers. Bei

mehreren Inhabern ist derjenige Name maßgebend, dessen Anfangsbuchstabe dem

Alphabet nach an erster Stelle steht.

c)

Bei privaten Stiftungen ist der Name des Stifters ausschlaggebend.

d)

Bei der Bundesrepublik Deutschland ist der Buchstabe B maßgebend. Bei den sonstigen

Gebietskörperschaften (Ländern, Landschaftsverbänden, Regierungsbezirken, Städten,

Kreisen, Gemeindeverbänden, Gemeinden usw.) entscheidet der erste Buchstabe der Gebietsbezeichnung,

wobei der Zusatz ”Bad” unberücksichtigt bleibt (Bsp.: Land Nordrhein-

Westfalen; Stadt Bielefeld; Gemeinde Bad Meinberg).

e)

Bei Kirchengemeinden ist der erste Buchstabe der Gemeindebezeichnung ausschlaggebend

(Bsp.: Evangelische-Lutherische Martini-Kirchengemeinde; Evangelische Kirchengemeinde

Ummeln). Bei sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts gelten die Regelungen in

Abschnitt A. 1. b) entsprechend.

f)

In den familiengerichtlichen Verfahren – mit Ausnahme der Verfahren nach dem

Gewaltschutzgesetz und den Adoptionsverfahren – richtet sich die Zuständigkeit zunächst

nach dem Namen des (bei mehreren Kindern jüngsten) Kindes. Kann die Zuständigkeit

danach nicht bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem gemeinsamen (oder

früher gemeinsam geführten) Familiennamen der Beteiligten. Soweit sich die Zuständigkeit

auch danach nicht bestimmen lässt, ist – für ein diese Familie oder Beteiligten betreffendes

erstes Verfahren – der Name des (bei Mehrzahl im Alphabet vorgehenden) Beklagten,

Antragsgegners oder letztlich – ohne Rücksicht auf die Parteistellung – Beteiligten

maßgebend. Der für dieses Erstverfahren zuständige Richter bleibt – unabhängig von der

oben genannten Zuständigkeitsregelung – für die die gleiche Familie betreffenden weiteren

Verfahren zuständig. Die Beteiligung Dritter (z.B. Behörden, Vermieter usw.) hat keinen

Einfluss auf die Zuständigkeit; ein Forderungsübergang ändert die Zuständigkeit nicht. Bei

Ansprüchen nach § 1615 l BGB richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des die

Ansprüche auslösenden Kindes.

g)

Für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen

des gemeinsamen jüngsten Kindes. Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, richtet sich

die Zuständigkeit nach dem Namen des Antragsgegners und bei Mehrzahl der

Antragsgegner nach dem Namen des im Alphabet vorgehenden Antragsgegners.

h)

In Adoptionssachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Anzunehmenden.

2.

Falls eine Zuständigkeit dadurch begründet worden ist, dass in einem Mahnverfahren gegen

mehrere Schuldner zunächst nur ein Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt hat,

so bleibt diese Zuständigkeit bis zur Beendigung des gesamten Verfahrens bestehen, sobald

eine den Rechtsstreit sachlich fördernde Verfügung getroffen worden ist. Das gilt auch dann,

wenn in demselben Mahnverfahren nachträglich Widerspruch bzw. Einspruch durch einen

weiteren Schuldner eingelegt werden sollte, der dem erstgenannten Schuldner mit dem

Anfangsbuchstaben seines Namens dem Alphabet nach vorgeht.

3.

Werden bei den im Abschnitt B. nach Buchstaben verteilten richterlichen Geschäften von

einem Verfahren mehrere Personen betroffen, so gilt:

a)

In Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach dem

Anfangsbuchstaben des ältesten Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten bzw.

Betroffenen, der in der Anklage- oder Antragsschrift aufgeführt ist.

b)

In den sonstigen Verfahren ist diejenige Person maßgebend, die mit dem

Anfangsbuchstaben ihres Namens dem Alphabet nach an erster Stelle steht. Jedoch bleibt

eine beteiligte Versicherung außer Betracht.

4.

Scheiden bei den unter Abschnitt A. 2. oder 3. aufgeführten Fällen im Laufe des Verfahrens

Personen infolge Einstellung oder Abtrennung des Verfahrens, Klagerücknahme,

Antragsrücknahme usw. aus, so verbleibt es weiterhin bei der nach den vorgenannten

Grundsätzen begründeten Zuständigkeit.

5.

Falls eine Zuständigkeit durch unrichtige Altersangabe oder Namensbezeichnung begründet

worden ist, bleibt diese bis zur Verfahrensbeendigung bestehen, sobald bereits eine das

Verfahren sachlich fördernde Verfügung getroffen worden ist. Dies gilt auch bei einer

Namensänderung während des anhängigen Verfahrens.

6.

Soweit sich nach Abschnitt B. die Zuständigkeit von Richtern gegenüber der Zeit vor dem

01.01.2010 ändert, gehen die noch nicht erledigten Sachen auf den bzw. die nunmehr

zuständigen Richter über. Jedoch verbleiben die im Monat Januar terminierten Sachen für

den jeweiligen Termin in der alten Zuständigkeit, soweit nicht eine Dezernatsübernahme

stattfindet. Diese Regelung gilt auch für Änderungen innerhalb des Geschäftsjahres für den

der Änderung nach folgenden Monat.

Etwas anderes gilt für die Verkehrsordnungswidrigkeiten. Insoweit verbleiben alle Verfahren,

die bis zum 31.10.2009 bei Gericht eingegangen sind, in der ursprünglichen Zuständigkeit,

soweit die Richter weiterhin im Strafbereich tätig sind.

Zur Entlastung des Richters am Amtsgericht Grunsky übernehmen die Richterinnen am

Amtsgericht Kaminski, Reichmann und Salewski jeweils einen Sitzungstag aus dessen

Pensum zu B. 10. a) – und zwar Richterin am Amtsgericht Salewski am 05.02.2010,

Richterin am Amtsgericht Kaminski am 03.03.2010 und Richterin am Amtsgericht Reichmann

am 23.04.2010.

7.

Zu jedem der in Abschnitt B. bezeichneten Arbeitsgebiete gehören auch die entsprechenden

Rechtshilfeersuchen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Bei Ersuchen

ausländischer Gerichte oder Behörden richtet sich die Zuständigkeit nach deutschem Recht.

8.

Die Zuständigkeit in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Eröffnung des

Hauptverfahrens durch das Beschwerdegericht vor einer anderen Abteilung sowie

bei Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht an eine andere Abteilung richtet

sich nach den Grundsätzen für die Vertretung des Richters im Verhinderungsfalle

(Abschnitt C.). Wäre nach dieser Anordnung ein Richter zuständig, der das

aufgehobene Urteil erlassen oder bei seinem Erlass mitgewirkt hat, so würde er

ebenfalls als verhindert gelten und der Ersatzvertreter zur Entscheidung berufen

sein.

9.

Soweit nicht anderweitig geregelt, werden Erzwingungshaftsachen von den für

Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Richtern – der jeweiligen Buchstabenverteilung

entsprechend – bearbeitet.

10.

Die Zuständigkeit in Bewährungssachen richtet sich nach der Regelung des § 462 a Abs. 3

sowie Abs. 4 S. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Ist bereits eine Bewährungssache

anhängig, wird der dafür zuständige Richter auch für eine nach hier abgegebene auswärtige

Sache zuständig. Bei mehreren Bewährungssachen gilt die intern verhängte höchste Strafe

bzw. die letzte Verurteilung. Bewährungssachen aus beschleunigten Verfahren i.V.m. § 127

b StPO (vgl. Abschnitt E.) fallen in das für den jeweiligen Buchstaben zuständige Dezernat.

11.

In Insolvenzsachen richtet sich die Zuständigkeit für Anträge gegen Gesellschafter einer

BGB- oder HGB-Gesellschaft nach der Zuständigkeit des Verfahrens der Gesellschaft. Dies

gilt auch für Eigenanträge von Gesellschaftern. Gehen Anträge von oder gegen Ehegatten

ein, so ist derjenige Richter zuständig, der für das erste ab 01.01.1999 eingegangene

Verfahren betreffend einen Ehegatten zuständig ist.

B. Richter/innen mit Arbeitsgebieten

1.

Richterin am Amtsgericht Bäcker

a)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben B (ohne Ba, Bi bis Bn

und Bu bis Bz) und Km bis Kq,

b)

Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2.

2.

Richter Dr. Bovenschulte (ab 01.02.2010)

a)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben R und St, mit Ausnahme

der mit Beschluss vom 10.12.2008 (320 E a - 749) zur endgültigen Erledigung auf die

Richterinnen am Amtsgericht Lehmann-Schön, Bäcker und Eid, die Richter am Amtsgericht

Brecht, Meier, Meyer und Nagel sowie den Direktor des Amtsgerichts Heinrichs

übertragenen Verfahren,

b)

Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2.

3.

Richter am Amtsgericht Brecht

a)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben H und Se bis Sz (ohne

St),

b)

die Nachlasssachen mit den Buchstaben L bis Z.

4.

Richterin am Amtsgericht Brecht

a)

die Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-

Westfalen in Verfahren mit den Endziffern 1 und 2,

b)

von den Geschäften der Ermittlungsrichterin diejenigen mit den unter a) genannten

Endziffern, wobei es sich – soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind – um

jugendrichterliche Tätigkeit handelt,

c)

die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit dem Buchstaben T und

W,

d)

aus dem Register XIV die Abschiebungshaftsachen nach dem Ausländergesetz und die

Rechtshilfeersuchen in Strafsachen um Verkündung von Haftbefehlen mit den unter b)

genannten Endziffern, wobei es sich – soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen

sind – um jugendrichterliche Tätigkeit handelt,

e)

die richterlichen Aufgaben aus den §§ 148, 148 a StPO.

5.

Richter am Amtsgericht Brüggemann

neben den Aufgaben des Vollzugsleiters beim Freizeitarrest

a)

die dem Jugendrichter als Jugendeinzelrichter und als Vorsitzendem des

Jugendschöffengerichts obliegenden Geschäfte sowie die jugendrichterlichen

Entscheidungen (§§ 82 ff. JGG) in solchen Sachen, in denen in erster Instanz eine

Jugendkammer entschieden hat, mit den Buchstaben F, G, J, K, R, U, V, X, Y und Z,

b)

die Haftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende mit den unter a) genannten

Buchstaben,

c)

die dem Jugendrichter bei der Einrichtung der Jugendschöffengerichte sowie bei der Wahl

der Jugendschöffen obliegenden Geschäfte (§§ 35, 117 JGG).

6.

Richter am Amtsgericht Bünemann

neben den besonders zugeteilten Geschäften der Justizverwaltung

die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden

Familiensachen mit den Buchstaben Ao bis Az, H, Ko bis Kz, N, P und R, letztere – also P

und R – jedoch nur, soweit die Verfahren bis zum 31.12.2003 bei Gericht eingegangen sind,

7.

Richterin am Amtsgericht Eid

neben den Aufgaben als ständige Vertreterin des Vollzugsleiters beim Freizeitarrest

a)

die der Jugendrichterin als Jugendeinzelrichterin obliegenden Geschäfte sowie die

jugendrichterlichen Entscheidungen (§§ 82 ff. JGG) in solchen Sachen, in denen in erster

Instanz eine Jugendkammer entschieden hat, mit den Buchstaben B, C, E, L und P,

b)

die der Jugendrichterin als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts obliegenden Geschäfte

mit den Buchstaben B, C, D, E, L , M, P, Q, T und W,

c)

die Haftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende mit den unter b) genannten

Buchstaben,

d)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben V.

8.

Richterin Fischer

a)

die Betreuungssachen einschließlich der Verfahren über die Unterbringung psychisch

Kranker und der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen mit den Buchstaben B, L, P

und R,

b)

die Freiheitsentziehungssachen (mit Ausnahme der Abschiebungshaftsachen nach dem

Ausländergesetz) mit den unter a) genannten Buchstaben.

9.

Richterin Goll

die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden

Familiensachen mit den Buchstaben B, Q und R, letztere – also R – jedoch nur, soweit die

Verfahren ab dem 01.01.2004 bei Gericht eingegangen sind,

10.

Richter am Amtsgericht Grunsky

a)

die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben D und Z,

b)

die Aufgaben des zweiten Richters in dem mit Richterin am Amtsgericht Salewski als

Vorsitzender besetzten erweiterten Schöffengericht (§ 29 Abs. 2 GVG),

c)

die Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-

Westfalen in Verfahren mit den Endziffern 8, 9 und 0,

d)

von den Geschäften der Ermittlungsrichterin diejenigen mit unter c) genannten Endziffern,

wobei es sich – soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind – um

jugendrichterliche Tätigkeit handelt.

11.

Richter Haarmann

a)

Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2.,

b)

für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.01.2010 das unter B. 2. genannte Pensum.

12.

Direktor des Amtsgerichts Heinrichs

neben den Geschäften der Justizverwaltung

a)

die Rechtshilfe- und Amtshilfeersuchen in Disziplinar- und Ehrengerichtssachen,

b)

von den Geschäften des Ermittlungsrichters (Gs-Sachen gem. §§ 81 a - 81 d, 98 ff, 111 a,

112 ff., 115 a, 17, 125, 126 a, 128, 159, 162 ff. StPO) diejenigen, die bei der Antragstellung

als Angelegenheiten nach der VS-Anweisung gekennzeichnet sind,

c)

die richterlichen Aufgaben gem. §§ 45, 51 der Bundesnotarordnung und – soweit die in der

amtlichen Verwahrung des Amtsgerichts befindlichen außergerichtlichen Urkunden sowie

sämtliche notarielle Urkunden in Betracht kommen – gem. § 797 ZPO,

d)

die Zwangsvollstreckungs-(M-)Sachen mit den Buchstaben A bis F und S bis Z,

e)

die Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern und Rechtspflegern,

f)

die in der Geschäftsverteilung nicht gesondert aufgeführten Geschäfte.

13.

Richterin am Amtsgericht Heitker

die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben A und E.

14.

Richterin am Amtsgericht Hueber

a)

die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden

Familiensachen mit den Buchstaben S (ohne St und Sch) und I,

b)

die der Jugendrichterin als Jugendeinzelrichterin obliegenden Geschäfte sowie die

jugendrichterlichen Entscheidungen (§§ 82 ff. JGG) in solchen Sachen, in denen in erster

Instanz eine Jugendkammer entschieden hat, mit den Buchstaben I, N, O, Q, S, T und W

sowie zusätzlich den Buchstaben A, D, H und M, soweit die Verfahren im Monat Februar bei

Gericht eingehen.

15.

Richterin am Amtsgericht Hüwelmeier

die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden

Familiensachen mit den Buchstaben Ae bis Ak, Mem bis Mir und Sch,

16.

Richterin am Amtsgericht Ilenburg

neben den besonders zugeteilten Geschäften der Justizverwaltung

die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden

Familiensachen mit den Buchstaben Al bis An, E, Ga bis Gn, J, O, T, V und X,

17.

Richterin am Amtsgericht Januzi

a)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben Kr bis Kt, N und O,

b)

die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld fallenden Urheberrechtsstreitigkeiten

nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 104) und Kunsturhebergesetz mit den Buchstaben Q bis

Z.

18.

Richterin am Amtsgericht Kaminski

a)

die Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-

Westfalen in Verfahren mit den Endziffern 3, 4 und 5,

b)

von den Geschäften der Ermittlungsrichterin diejenigen mit den unter a) genannten

Endziffern, wobei es sich – soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind – um

jugendrichterliche Tätigkeit handelt,

c)

die dem Einzelrichter obliegenden Umweltstraf- und die Ordnungswidrigkeitssachen, soweit

es sich nicht um Verkehrsordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG handelt,

einschließlich der insoweit anfallenden Rechtshilfeersuchen, wobei es sich – soweit

Heranwachsende und Jugendliche betroffen sind – um jugendrichterliche Tätigkeit handelt.

Ausgenommen sind Strafvollstreckungs- und Erzwingungshaftsachen, die beim

Jugendrichter verbleiben,

d)

die Rechtshilfeersuchen ausländischer Strafgerichte sowie die inländischen

Rechtshilfeersuchen in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen mit den geraden Endziffern,

wobei es sich – soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind – um

jugendrichterliche Tätigkeit handelt, ausgenommen jedoch die Ersuchen um Verkündung von

Haftbefehlen.

19.

Richter Kausen

a)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben Ba, Bi bis Bn, Bu bis Bz,

b)

die Registersachen mit den Buchstaben O bis Z.

20.

Richterin Kesseler

a)

die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit dem Buchstaben G,

b)

Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2.

21.

Richterin Knippenkötter

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben M und W, mit Ausnahme

der Verfahren mit den Endziffern 1 und 2, soweit diese bis zum 31.12.2008 bei Gericht

eingegangen sind.

22.

Richterin am Amtsgericht Kohls

die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben C, J, N,

Q und V.

23.

Richterin am Amtsgericht Kopp

a)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben E, Q und X bis Z.

b)

die Registersachen mit den Buchstaben K, M und N.

24.

Richter am Amtsgericht Krämer

a)

die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben O, P und

X,

b)

die Rechtshilfeersuchen ausländischer Strafgerichte sowie die inländischen

Rechtshilfeersuchen in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen mit den ungeraden Endziffern,

wobei es sich – soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind – um

jugendrichterliche Tätigkeit handelt, ausgenommen jedoch die Ersuchen um Verkündung von

Haftbefehlen,

c)

Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2.

25.

Richterin Dr. Leder

a)

die Betreuungssachen einschließlich der Verfahren über die Unterbringung psychisch

Kranker und der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen mit den Buchstaben E, I, J, M,

O, Q, U, X und Y,

b)

die Freiheitsentziehungssachen (mit Ausnahme der Abschiebungshaftsachen nach dem

Ausländergesetz) mit den unter a) genannten Buchstaben,

c)

die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben Ka bis

Kl, Ku bis Kz und Y.

26.

Richterin am Amtsgericht Lehmann-Schön

neben den besonders zugeteilten Geschäften der Justizverwaltung

a)

die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden

Familiensachen mit den Buchstaben Aa bis Ad, W und Z,

b)

die Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen mit den Buchstaben

E bis I.

27.

Richterin Lemke

a)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben C und Sch,

b)

die richterlichen Entscheidungen in Beratungshilfesachen,

c)

Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2.

28.

Richterin am Amtsgericht Lippmann

neben den besonders zugeteilten Geschäften der Justizverwaltung

a)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben A und L,

b)

die Nachlasssachen mit den Buchstaben A bis K.

c)

die sich aus dem Schiedsamtsgesetz NRW ergebenden richterlichen Geschäfte.

29.

Richter am Amtsgericht Meier

a)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben G,

b)

die Registersachen mit den Buchstaben A bis J und L.

30.

Richter am Amtsgericht Meyer

neben den besonders zugeteilten Geschäften der Justizverwaltung

a)

die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden

Familiensachen mit den Buchstaben Ka bis Kk,

b)

sämtliche Sachen, für die das Landwirtschaftsgericht zuständig ist,

c)

diejenigen C- und H-Sachen, bei denen es sich um Pachtstreitigkeiten aus Landpacht- und

Jagdpachtverträgen handelt.

31.

Richter am Amtsgericht Nagel

neben den besonders zugeteilten Geschäften der Justizverwaltung

a)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben Ku bis Kz, soweit die

Verfahren bis zum 31.12.2008 bei Gericht eingegangen sind,

b)

die Verfahren in Wohnungseigentumssachen mit den Endziffern 1, 3 bis 7 und 9,

c)

die Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen mit den Buchstaben

A, M bis R und X bis Z,

d)

die sich aus dem Personenstandsgesetz ergebenden richterlichen Aufgaben

(Urkundsregister III) mit den Buchstaben A bis K.

32.

Richter Pinske

die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden

Familiensachen mit den Buchstaben C, Go bis Gz, Kl bis Kn, L, Mis bis Mz und P, letztere –

also P – jedoch nur, soweit die Verfahren ab dem 01.01.2004 bei Gericht eingegangen sind.

33.

Richter am Amtsgericht Pohlmann

a)

die Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen mit den Buchstaben

S bis W,

b)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben T,

c)

die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld fallenden Urheberrechtsstreitigkeiten

nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 104) und Kunsturhebergesetz mit den Buchstaben A bis

P.

34.

Richterin Poppenborg

a)

die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben I, Sch

und U,

b)

Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2.

35.

Richterin am Amtsgericht Poßecker

a)

die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden

Familiensachen mit den Buchstaben Ma bis Mel, St und U,

b)

die der Jugendrichterin als Jugendeinzelrichterin obliegenden Geschäfte sowie die

jugendrichterlichen Entscheidungen (§§ 82 ff. JGG) in solchen Sachen, in denen in erster

Instanz eine Jugendkammer entschieden hat, mit den Buchstaben A, D, H und M, mit

Ausnahme der der Richterin am Amtsgericht Hueber übertragenen Verfahren (siehe B. 14.

b),

c)

die Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-

Westfalen in Verfahren mit den Endziffern 6 und 7,

d)

von den Geschäften der Ermittlungsrichterin diejenigen mit den unter c) genannten

Endziffern, wobei es sich – soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind – um

jugendrichterliche Tätigkeit handelt.

36.

Richterin am Amtsgericht Reichmann

a)

den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen, in denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die

Zuziehung eines zweiten Richters beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 GVG), mit den Buchstaben

A und S,

b)

die Schöffengerichtssachen (§ 29 Abs. 2 GVG) mit den unter a) genannten Buchstaben,

c)

den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen in Steuersachen (ausgenommen KFZ-Steuer), in

denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuziehung eines zweiten Richters

beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 GVG), mit den Buchstaben A bis F, I und J,

d)

die Schöffengerichtssachen (§ 29 Absatz 1 GVG) in Steuersachen (ausgenommen KFZSteuer)

mit den unter c) genannten Buchstaben,

e)

die Einzelrichterstrafsachen und Bußgeldverfahren in Steuersachen (ausgenommen KFZSteuer)

mit den unter c) genannten Buchstaben,

f)

die Bußgeldverfahren gemäß §§ 30 und 130 OWiG, wenn die verfahrensauslösende Straftat,

Ordnungswidrigkeit oder Zuwiderhandlung eine Steuersache betrifft, mit den unter c)

genannten Buchstaben.

37.

Richter am Amtsgericht Richter

a)

die Betreuungssachen einschließlich der Verfahren über die Unterbringung psychisch

Kranker und der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen mit den Buchstaben C, K und

S,

b)

die Freiheitsentziehungssachen (mit Ausnahme der Abschiebungshaftsachen nach dem

Ausländergesetz) mit den unter a) genannten Buchstaben.

38.

Richterin Rühl

a)

die Betreuungssachen einschließlich der Verfahren über die Unterbringung psychisch

Kranker und der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen mit den Buchstaben A, D und

W,

b)

die Freiheitsentziehungssachen (mit Ausnahme der Abschiebungshaftsachen nach dem

Ausländergesetz) mit den unter a) genannten Buchstaben,

39.

Richterin am Amtsgericht Salewski

a)

die dem Richter bei der Einrichtung der Schöffengerichte, der Strafkammern und des

Schwurgerichts sowie bei der Wahl der Schöffen obliegenden Geschäfte (§§ 38 ff., 45 ff., 77

GVG) und die Erzwingungshaftsachen gemäß § 334 der Abgabenordnung,

b)

den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen, in denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die

Zuziehung eines zweiten Richters beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 GVG), mit den Buchstaben

C bis L, N bis R und U bis Z,

c)

die Schöffengerichtssachen (§ 29 Abs. 2 GVG) mit den unter a) genannten Buchstaben,

d)

den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen in Steuersachen (ausgenommen KFZ-Steuer), in

denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuziehung eines zweiten Richters

beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 GVG), mit den Buchstaben L bis Z,

e)

die Schöffengerichtssachen (§ 29 Absatz 1 GVG) in Steuersachen (ausgenommen KFZSteuer)

mit den unter d) genannten Buchstaben,

f)

die Einzelrichterstrafsachen und Bußgeldverfahren in Steuersachen (ausgenommen KFZSteuer)

mit den unter d) genannten Buchstaben,

g)

die Bußgeldverfahren gemäß §§ 30 und 130 OWiG, wenn die verfahrensauslösende Straftat,

Ordnungswidrigkeit oder Zuwiderhandlung eine Steuersache betrifft, mit den unter d)

genannten Buchstaben.

40.

Richterin Schiller-Hartmann

a)

die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben Km bis

Kt,

b)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben P, mit Ausnahme der mit

Beschluss vom 10.12.2008 (320 E a - 749) zur endgültigen Erledigung auf die Richterinnen

am Amtsgericht Lehmann-Schön, Bäcker und Eid, die Richter am Amtsgericht Brecht, Meier,

Meyer und Nagel sowie den Direktor des Amtsgerichts Heinrichs übertragenen Verfahren,

c)

Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2.

41.

Richter Schnell

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben M, Ka bis Kl, Ku bis Kz,

U und W; hinsichtlich der Buchstaben M und W jedoch nur die Verfahren mit den Endziffern

1 und 2, soweit diese bis zum 31.12.2008 bei Gericht eingegangen sind, und hinsichtlich Ku

bis Kz mit Ausnahme der auf den Richter am Amtsgericht Nagel (Nr. 31) übertragenen

Verfahren.

42.

Richter am Amtsgericht Stoffregen

a)

die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit den Buchstaben M und S

(ohne Sch),

b)

Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 1.

43.

Richterin am Amtsgericht Stratmann

a)

die der Jugendrichterin als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts obliegenden Geschäfte

mit den Buchstaben A, H, I, N, O und S,

b)

die Haftsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende mit den unter a) genannten

Buchstaben,

c)

die Aufgaben der zweiten Richterin in dem mit Richterin am Amtsgericht Reichmann als

Vorsitzender besetzten erweiterten Schöffengericht (§ 29 Absatz 2 GVG)

d)

die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit dem Buchstaben F und R.

44.

Richter am Amtsgericht Strufe

a)

die Betreuungssachen einschließlich der Verfahren über die Unterbringung psychisch

Kranker und der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen mit den Buchstaben F, G, H, N,

T, V und Z,

b)

die Freiheitsentziehungssachen (mit Ausnahme der Abschiebungshaftsachen nach dem

Ausländergesetz) mit den unter a) genannten Buchstaben.

45.

Richter am Amtsgericht Thiemann

a)

die Verfahren in Wohnungseigentumssachen mit den Endziffern den Endziffern 0, 2 und 8,

b)

die Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen mit den Buchstaben

B bis D und J bis L,

c)

die sich aus dem Personenstandsgesetz ergebenden richterlichen Aufgaben

(Urkundsregister III) mit den Buchstaben L bis Z.

46.

Richter am Amtsgericht Vogelsang

a)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit den Buchstaben D, F, I und Sa bis Sd

(ohne Sch),

b)

die Zwangsvollstreckungs-(M-)Sachen mit den Buchstaben G bis R.

47.

Richterin Weilert

die dem Familiengericht gemäß §§ 23 a Abs. 1 Ziffer 1, 23 b GVG, 111 FamFG zufallenden

Familiensachen mit den Buchstaben D, F und Y.

48.

Richter Wettengel

a)

die B-, C-, H- und J-Sachen sowie die im schiedsrichterlichen Verfahren notwendigen

richterlichen Handlungen und Entscheidungen mit dem Buchstaben J,

b)

die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit dem Buchstaben B,

c)

Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2.

49.

Richterin am Amtsgericht Wienand

a)

den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen, in denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die

Zuziehung eines zweiten Richters beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 GVG), mit den Buchstaben

B, M und T,

b)

die Schöffengerichtssachen (§ 29 Abs. 2 GVG) mit den unter a) genannten Buchstaben,

- zu a) und b) jeweils mit Ausnahme der mit Beschluss vom 04.12.2009 (320 E a - 767)

auf die Richterinnen am Amtsgericht Reichmann und Salewski übertragenen

Verfahren, die zur endgültigen Erledigung bei diesen verbleiben -

c)

den Vorsitz in den Schöffengerichtssachen in Steuersachen (ausgenommen KFZ-Steuer), in

denen bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuziehung eines zweiten Richters

beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 GVG), mit den Buchstaben G, H und K,

d)

die Schöffengerichtssachen (§ 29 Absatz 1 GVG) in Steuersachen (ausgenommen KFZSteuer)

mit den unter c) genannten Buchstaben,

- zu c) und d) jeweils mit Ausnahme der mit Beschluss vom 04.12.2009 (320 E a - 767)

auf die Richterin am Amtsgericht Salewski übertragenen Verfahren, die zur

endgültigen Erledigung bei dieser verbleiben -

e)

die Einzelrichterstrafsachen und Bußgeldverfahren in Steuersachen (ausgenommen KFZSteuer)

mit den unter d) genannten Buchstaben,

f)

die Bußgeldverfahren gemäß §§ 30 und 130 OWiG, wenn die verfahrensauslösende Straftat,

Ordnungswidrigkeit oder Zuwiderhandlung eine Steuersache betrifft, mit den unter c)

genannten Buchstaben,

g)

die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit dem Buchstaben L.

50.

Richter am Amtsgericht Zengerling

neben den besonders zugeteilten Geschäften der Justizverwaltung

a)

die Verkehrsordnungswidrigkeits- und Einzelrichterstrafsachen mit dem Buchstaben H,

b)

die Aufgaben des zweiten Richters in dem mit Richterin am Amtsgericht Wienand als

Vorsitzender besetzten erweiterten Schöffengericht (§ 29 Absatz 2 GVG),

c)

die Entscheidungen gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für

Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 08.03.1971 (BGBl. I S. 157),

d)

Eildienst nach Maßgabe von Abschnitt D. 2.

C. Vertretung

Jeder Richter wird in Fällen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung in Bezug auf

sein gesamtes Arbeitsgebiet vertreten, wobei zusätzlich ein Ersatzvertreter bestimmt

wird, der bei Verhinderung des Vertreters zuständig ist. Falls die Vertretungsregelung

nicht ausreicht, treten nacheinander – jeweils durch Verhinderung bedingt –

diejenigen Richter ein, die dem ursprünglich zu vertretenden Richter in der

Reihenfolge der vorgenommenen Nummerierung folgen. Hätte danach ein Richter

mehrere Richter gleichzeitig zu vertreten, so geht die gegenseitige Vertretung der

Ersatzvertretung vor.

Name Vertreter/in

1. Ri´in AG Bäcker in C-Sachen: Ri´in Lemke; ersatzweise: RAG Nagel;

im Übrigen siehe D. 2.

2. Richter

Dr. Bovenschulte

In C-Sachen: RAG Vogelsang; ersatzweise: Richter Schnell;

im Übrigen siehe D. 2.

3. RAG Brecht Ri´in AG Lippmann; ersatzweise: Ri´in AG Kopp

4. Ri´in AG Brecht in Strafsachen: Ri´in Dr. Leder; ersatzweise:

Ri´in AG Kaminski;

in Gs- Sachen: Ri´in AG Poßecker; ersatzweise:

RAG Grunsky

5. RAG Brüggemann R´in AG Eid; ersatzweise: Ri´in AG Stratmann

6. RAG Bünemann Ri´in AG Ilenburg; ersatzweise: Ri´in Goll

7. Ri´in AG Eid in Jugendstrafsachen: RAG Brüggemann; ersatzweise:

Ri´in AG Salewski;

in C-Sachen: Richter Wettengel; ersatzweise: Ri´in Lemke

8. Ri´in Fischer RAG Richter; ersatzweise: 1. RAG Strufe; 2. Ri´in Dr. Leder;

3. Ri´in Rühl

9. Ri´in Goll Richter Pinske; ersatzweise: Ri´in AG Ilenburg

10. RAG Grunsky Ri´in AG Kaminski; ersatzweise: Richter Wettengel

11. Richter Haarmann siehe D. 2.

12. DAG Heinrichs in C- und M-Sachen: RAG Vogelsang; ersatzweise:

R´in AG Januzi

in Ablehnungssachen: RAG Meyer; ersatzweise:

1. RAG Bünemann; 2. Ri´in AG Lippmann

13. Ri´in AG Heitker RAG Stoffregen; ersatzweise: Ri´in AG Wienand

14. Ri´in AG Hueber Ri´in AG Poßecker; ersatzweise: Ri´in AG Hüwelmeier

15. Ri´in AG Hüwelmeier Ri´in Weilert; ersatzweise: Ri´in AG Lehmann-Schön

16. Ri´in AG Ilenburg RAG Bünemann; ersatzweise: Richter Pinske

17. Ri´in AG Januzi DAG Heinrichs; ersatzweise: Ri´in AG Bäcker

18. Ri´in AG Kaminski RAG Grunsky; ersatzweise: RAG Krämer

19. Richter Kausen RAG Meier; ersatzweise Ri´in AG Kopp

20. Ri´in Kesseler in Strafsachen: Ri´in AG Kohls; ersatzweise: RAG Zengerling

im Übrigen siehe D. 2.

21. Ri´in Knippenkötter Richter Schnell; ersatzweise: RAG Vogelsang

22. Ri´in AG Kohls Ri´in Kessler; ersatzweise: Ri´in Poppenborg

23. Ri´in AG Kopp Richter Kausen; ersatzweise: RAG Meier

24. RAG Krämer in Strafsachen: Richter Wettengel; ersatzweise:

RAG Grunsky;

im Übrigen siehe D. 2.

25. Ri´in Dr. Leder in Strafsachen: Ri´in AG Brecht; ersatzweise:

Ri´in Schiller-Hartmann;

in Betreuungssachen: Ri´in Rühl; ersatzweise:

1. Ri´in Fischer; 2. RAG Richter; 3. RAG Strufe

26. Ri´in AG

Lehmann-Schön

in Insolvenzsachen: RAG Pohlmann; ersatzweise:

RAG Nagel;

in Familiensachen: RAG Meyer; ersatzweise:

Ri´in AG Hueber

27. Ri´in Lemke In C-Sachen: Ri´in AG Bäcker; ersatzweise:

Ri´in AG Lippmann;

im Übrigen siehe D. 2.

28. Ri´in AG Lippmann RAG Brecht; ersatzweise: Ri´in Lemke

29. RAG Meier Ri´in AG Kopp; ersatzweise: Richter Kausen

30. RAG Meyer Ri´in AG Lehmann-Schön; ersatzweise: Ri´in AG Poßecker

31. RAG Nagel RAG Thiemann; ersatzweise: RAG Pohlmann

32. Richter Pinske Ri´in Goll; ersatzweise: RAG Bünemann

33. RAG Pohlmann Ri´in Lehmann-Schön; ersatzweise: RAG Nagel

34. Ri´in Poppenborg RAG Zengerling; ersatzweise: Ri´in AG Kohls

35. Ri´in AG Poßecker in Familien- und Jugendsachen: Ri´in AG Hueber;

ersatzweise: Ri´in Weilert

in Gs-Sachen: Ri´in AG Brecht; ersatzweise: RAG Grunsky

36. Ri´in AG Reichmann Ri´in AG Wienand; ersatzweise: Ri´in AG Heitker

37. RAG Richter RAG Strufe; ersatzweise: 1. Ri´in Fischer; 2. Ri´in Dr. Leder;

3. Ri´in Rühl

38. Ri´in Rühl Ri´in Dr. Leder: ersatzweise: 1. Ri´in Fischer;

2. RAG Richter; 3. RAG Strufe

39. Ri´in AG Salewski Ri´in AG Stratmann; ersatzweise: Ri´in AG Eid

40. Ri´in

Schiller-Hartmann

in C-Sachen: Ri´in AG Januzi; ersatzweise: DAG Heinrichs;

in Strafsachen: Ri´in AG Salewski; ersatzweise: Ri´in AG

Wienand

41. Richter Schnell Ri´in Knippenkötter; ersatzweise: Richter Dr. Bovenschulte

42. RAG Stoffregen in Strafsachen: Ri´in AG Heitker; ersatzweise: Ri´in AG

Reichmann;

im Übrigen siehe D. 1.

43. Ri´in AG Stratmann Ri´in AG Salewski; ersatzweise: RAG Brüggemann

44. RAG Strufe RAG Richter; ersatzweise: 1. Ri´in Fischer; 2. Ri´in Rühl;

3. Ri´in Dr. Leder

45. RAG Thiemann RAG Nagel; ersatzweise: Ri´in AG Lehmann-Schön

46. RAG Vogelsang in C-Sachen: Richter Dr. Bovenschulte; ersatzweise:

Ri´in Knippenkötter;

in M-Sachen: DAG Heinrichs; ersatzweise: Ri´in AG Januzi

47. Ri´in Weilert Ri´in AG Hüwelmeier; ersatzweise: RAG Meyer

48. Richter Wettengel in C-Sachen: Ri´in AG Eid; ersatzweise:

Richter Dr. Bovenschulte;

in Strafsachen: RAG Krämer; ersatzweise:

Ri´in AG Kaminski;

im Übrigen siehe D. 2.

49. Ri´in AG Wienand Ri´in AG Reichmann; ersatzweise: RAG Stoffregen

50. RAG Zengerling Ri´in Poppenborg; ersatzweise: Ri´in Kesseler

D. Eildienst

1.

In Betreuungs- und Unterbringungssachen sind zuständig:

montags RAG Stoffregen

dienstags RAG Strufe

mittwochs RAG Richter

donnerstags Ri´in Fischer

freitags Ri´in Dr. Leder (in geraden Wochen);

Ri´in Rühl (in ungeraden Wochen)

Die Vertretung erfolgt entsprechend der Regelung in Abschnitt C.

RAG Stoffregen wird vertreten von Ri´in Fischer (ersatzweise 1. Ri´in Dr. Leder,

2. Ri´in Rühl, 3. RAG Richter, 4. RAG Strufe).

2.

Den Eildienst nach Maßgabe der BereitschaftsdienstVO zu § 22 c GVG vom 23.09.2003 in

Verbindung mit Buchstabe E. der landgerichtlichen Geschäftsverteilung übernehmen:

- in ungeraden Monaten

Richter Wettengel und RAG Krämer an den ersten zehn Tagen,

Ri´in Schiller-Hartmann und Richter Dr. Bovenschulte an den zweiten zehn Tagen,

Ri´in Lemke und Ri´in AG Bäcker an den übrigen Tagen.

Die einzelnen Abschnitte werden dabei in zwei Blöcke zu je fünf Tagen unterteilt.

D. Erstgenannte übernimmt den Bereitschaftsdienst an den ersten fünf Tagen in der Zeit von

15:30 Uhr (an nicht dienstfreien Werktagen) bzw. 07:30 Uhr (an dienstfreien Tagen) bis

jeweils 22:30 Uhr (Tagesturnus), d. weitere Kollege/in in der Zeit von 22:30 Uhr bis 07:30

Uhr (Nachtturnus). Nach Ablauf von fünf Tagen werden die Turnusblöcke getauscht.

In Monaten mit 31 Tagen umfasst der zweite Block im letzten Abschnitt sechs Tage.

Im Monat Januar 2010 wird der zweite Abschnitt wie folgt aufgeteilt:

Den Tagesturnus übernehmen Ri´in Schiller-Hartmann (vom 11.01. bis zum 14.01. sowie am

20.01.2010), Ri´in AG Reichmann (vom 15.01. bis zum 17.01.2010) und Richter Schnell (am

18. Und 19.01.2010).

Den Nachtturnus übernehmen Richter Schnell (vom 11.01. bis zum 14.01. sowie am

20.01.2010) und (im Übrigen) Ri´in Schiller-Hartmann.

Es werden vertreten:

Richter Wettengel im Januar durch Richter Schnell;

im Übrigen durch Richter Dr. Bovenschulte;

ersatzweise durch Ri´in Lemke

Richter Bovenschulte durch Ri´in Lemke;

ersatzweise durch Richter Wettengel

Ri´in Lemke durch Richter Wettengel; ersatzweise

(im Januar) durch Richter Schnell und (im

Übrigen) durch Richter Dr. Bovenschulte

RAG Krämer durch Ri´in Schiller-Hartmann;

ersatzweise durch Ri´in AG Bäcker

Ri´in Schiller-Hartmann durch Ri´in AG Bäcker;

ersatzweise durch RAG Krämer

Ri´in AG Bäcker durch RAG Krämer;

ersatzweise durch Ri´in Schiller-Hartmann

Eine etwaige weitere Vertretung erfolgt innerhalb dieser Bereitschaftsgruppe in

alphabetischer Reihenfolge.

- in geraden Monaten

RAG Zengerling und Ri´in Poppenborg vom 01. bis zum 15. des Monats,

Richter Haarmann und Ri´in Kesseler und an den übrigen Tagen.

Die einzelnen Abschnitte werden dabei in zwei Blöcke zu acht bzw. sieben Tage unterteilt.

In den Monaten Februar, Juni und Oktober übernimmt d. Erstgenannte den

Bereitschaftsdienst an den ersten acht Tagen in der Zeit von 15:30 Uhr (an nicht dienstfreien

Werktagen) bzw. 07:30 Uhr (an dienstfreien Tagen) bis jeweils 22:30 Uhr (Tagesturnus), d.

weitere Kollege/in in der Zeit von 22:30 Uhr bis 07:30 Uhr (Nachtturnus). Nach Ablauf von

acht Tagen werden die Turnusblöcke getauscht. In den Monaten April, August und

Dezember wird hinsichtlich der Verteilung innerhalb der Abschnitte zwischen Tages- und

Nachtturnus gewechselt.

In Monaten mit 31 Tagen umfassen beide Blöcke im zweiten Abschnitt jeweils acht Tage. Im

Monat Februar reduzieren sich die die Blöcke im letzten Abschnitt jeweils um einen Tag.

Es werden vertreten:

RAG Zengerling durch Richter Haarmann;

ersatzweise durch

1. Ri´in Kesseler; 2. Ri´in Poppenborg

Ri´in Poppenborg durch Ri´in Kesseler;

ersatzweise durch

1. Richter Haarmann; 2. RAG Zengerling

Richter Haarmann durch RAG Zengerling;

ersatzweise durch

1. Ri´in Poppenborg; 2. Ri´in Kesseler

Ri´in Kesseler durch Ri´in Poppenborg;

ersatzweise durch

1. RAG Zengerling; 2. Richter Haarmann

Eine etwaige weitere Vertretung erfolgt durch die in den ungeraden Monaten mit dem

Bereitschaftsdienst befassten Richter/innen in alphabetischer Reihenfolge.

E. Beschleunigtes Verfahren

Für Anträge im beschleunigten Verfahren i. V. m. § 127 b StPO (Hauptverhandlungshaft)

sind zuständig:

montags R´in AG Salewski

dienstags Ri´in AG Kohls

mittwochs RAG Zengerling

donnerstags RAG Krämer

freitags R´in AG Heitker

Die Vertretung erfolgt entsprechend der Regelung in Abschnitt C.

Soweit Heranwachsende und Jugendliche betroffen sind, handelt es sich um

jugendrichterliche Tätigkeit. Die durch den Eingang am jeweiligen Wochentag begründete

Zuständigkeit wirkt für das gesamte weitere Verfahren nach den §§ 127 b, 419 Abs. 3 StPO

fort mit Ausnahme der Sachen, in denen der Eildienstrichter als Jugendrichter das

beschleunigte Verfahren ablehnt.

Bielefeld, den 30.12.2009

Heinrichs M. Brecht S. Brecht

Hueber Lehmann-Schön Nagel

Richter Salewski Wienand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kammerbesetzungsplan Landgericht Bielefeld (Stand: 01.01.2010)

C. Kammerbesetzungsplan (Stand: 01.01.2010)

 

die 1. Zivilkammer:

Vors. Richterin am Landgericht Kirchhoff

Richterin am Landgericht Dr. Muth (0,5; stellv. Vorsitzende)

Richterin am Landgericht Kujas (0,5)

 

Vertreter: Mitglieder der 18. Zivilkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Mitglieder der 2., 4., 6. und 8. Zivilkammer

 

die 2. Zivilkammer:

Vors. Richter am Landgericht Jander Richter am Landgericht

Reichmann (stellv. Vorsitzender)

Richterin Schneider

Vertreter: Mitglieder der 4. Zivilkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Mitglieder der 6., 8., 1. und 18. Zivilkammer

 

die 3. Zivilkammer:

Vors. Richterin am Landgericht Beckhaus-Schmidt

Richter am Landgericht Richter

Sauer (stellv. Vorsitzender) Finke (0,7)

Vertreter: Mitglieder der 9. Zivilkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Mitglieder der 5. und 7. Zivilkammer

47

 

die 4. Zivilkammer:

Vors. Richter am Landgericht Drees

Richter am Landgericht Dr. Windmann (stellv. Vorsitzender)

Richter Hempel

Richter Brunnert

Vertreter: Mitglieder der 6. Zivilkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

 

Mitglieder der 1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9. und 18. Zivilkammer

 

die 5. Zivilkammer:

Vors. Richter am Landgericht N.N.

Richter am Landgericht

Eisenberg (0,7; stellv. Vorsitzender)

Richter am Landgericht Schröder (0,5)

Richter am Landgericht Schwartz (0,1)

Richter Tyczynski

Vertreter: Mitglieder der 7. Zivilkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Mitglieder der 9. und 3. Zivilkammer

 

die 6. Zivilkammer:

Vors. Richter am Landgericht Dr. Ruhe

Richter am Landgericht

Hunke (stellv. Vorsitzender)

Richter Richterin

Roericht Schlesier

Vertreter: Mitglieder der 8. Zivilkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

 

48

 

Mitglieder der 2., 4., 1., 18., 9., 7., 5., und 3. Zivilkammer

 

die 7. Zivilkammer:

Vors. Richterin am Landgericht Degner

Richter am Landgericht Dr. Königsmann (stellv. Vorsitzender)

Richterin am Landgericht Reichelt

Richter am Landgericht Niesten-Dietrich (bis 19.01.2010)

 

Vertreter: Mitglieder der 5. Zivilkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Mitglieder der 3. und 9. Zivilkammer

 

die 8. Zivilkammer:

Vors. Richter am Landgericht Richter am Landgericht Geue

Uhlhorn (stellv. Vorsitzender)

Richter am Landgericht

Richter am Landgericht

Roloff (0,5)

Müller (0,2)

 

Vertreter: Mitglieder der 2. Zivilkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Mitglieder der 4., 6., 1. und 18. Zivilkammer

die 9. Zivilkammer:

Vors. Richter am Landgericht Drögemeier

Richterin am Landgericht

Richterin am Landgericht

Kluge (0,75; stellv. Vorsitzende) Dr. Trautwein (0,5)

Richter Tiggemann

 

49

 

Vertreter: Mitglieder der 3. Zivilkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Mitglieder der 5. und 7. Zivilkammer

die 10. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen):

Vors. Richterin am Landgericht Mertel (0,5)

Vertreter: Vorsitzender der 3. Kammer für Handelssachen

 

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Vorsitzender der 6., 7. und 8. Kammer für Handelssachen

 

die 12. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen):

Vors. Richter am Landgericht Fels

Vertreter: Vorsitzender der 6. Kammer für Handelssachen

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Vorsitzender der 8., 1. und 7. Kammer für Handelssachen

 

die 15. Zivilkammer (6. Kammer für Handelssachen):

Vors. Richter am Landgericht Brechmann

Vertreter: Vorsitzender der 7. Kammer für Handelssachen

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Vorsitzender der 3., 8. und 1. Kammer für Handelssachen

 

50

 

die 16. Zivilkammer (7. Kammer für Handelssachen):

Vors. Richter am Landgericht Osthus

Vertreter: Vorsitzender der 8. Kammer für Handelssachen

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Vorsitzender der 1., 3. und der 6. Kammer für Handelssachen

die 17. Zivilkammer (8. Kammer für Handelssachen):

Vors. Richter am Landgericht Reinke

Vertreter: Vorsitzender der 1. Kammer für Handelssachen

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Vorsitzender der 7., 6. und 3. Kammer für Handelssachen

 

die 18. Zivilkammer:

Vors. Richter am Landgericht

Dr. Misera (0,3) Richterin am Landgericht

Dr. Nolting (0,1; stellv. Vorsitzende)

Richter am Landgericht Schulz (0,1)

Vertreter: Mitglieder der 1. Zivilkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Mitglieder der 2., 4., 6. und 8. Zivilkammer

 

die 20. Zivilkammer:

Präsident des Landgerichts

Dr. Schwieren (0,1) Richterin am Landgericht

Dr. Nolting (0,4; stellv. Vorsitzende)

Richter Finke (0,3)

 

51

 

Vertreter: Mitglieder der 21. Zivilkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge: der/die jeweils dienstälteste Richter/in auf Probe innerhalb der ersten sechs Monate, sodann Mitglieder der 22. und 23. Zivilkammer

 

die 21. Zivilkammer:

Vors. Richter am Landgericht

Dr. Misera (0,3) Richter am Landgericht

Schröder (0,5; stellv. Vorsitzender)

Richter am Landgericht Dr. Kummer (0,5)

Vertreter: Mitglieder der 20. Zivilkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge der/die jeweils dienstälteste Richter/in auf Probe innerhalb der ersten sechs Monate, sodann Mitglieder der 23. und 22. Zivilkammer

 

die 22. Zivilkammer:

Vors. Richterin am Landgericht Hoffmann

Richterin am Landgericht Brechmann (0,67; stellv. Vorsitzende)

Richter am Landgericht Schulz (0,6)

Vertreter: Mitglieder der 23. Zivilkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Mitglieder der 20. und 21. Zivilkammer

 

die 23. Zivilkammer:

Vors. Richter am Landgericht Schild

Richter am Landgericht

Richter am Landgericht

Gaide (stellv. Vorsitzender)

Dr. Haddenhorst (0,5)

Vertreter: Mitglieder der 22. Zivilkammer

 

52

 

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Mitglieder der 21. und 20. Zivilkammer

die 24. Zivilkammer ( 4. Kammer für Handelssachen):

Vors. Richterin am Landgericht Mertel (0,2)

Vertreter: Vorsitzender der 3. Kammer für Handelssachen

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Vorsitzender der 6., 7. und 8. Kammer für Handelssachen

die 1. Strafkammer (große Wirtschaftsstrafkammer):

Vors. Richter am Landgericht Korte (0,9)

Richterin am Landgericht Schlingmann (0,5; stellv. Vorsitzende)

Richter am Landgericht Wahlmann (0,7)

Vertreter: Beisitzer der 10. Strafkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Beisitzer der 9., 2., 3. und 4. Srafkammer.

 

die 2. Strafkammer:

Vors. Richter am Landgericht Dr. Scheck

Richter am Landgericht Nabel (0,7; stellv. Vorsitzender)

Richter am Landgericht  Müller (0,8)

Vertreter: Beisitzer der 9. Strafkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Beisitzer der 4., 3., 1. und 10. Strafkammer.

die 3. Strafkammer (große Jugendkammer):

 

53

 

Vors. Richter am Landgericht

Kollmeyer (0,9)

Richterin am Landgericht

Reiberg (0,8; stellv. Vorsitzende)

Richter am Landgericht

Kipp (0,8)

Vertreter: Beisitzer der 4. Strafkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Beisitzer der 2., 1., 10. und 9. Strafkammer.

die 3a. Strafkammer (kleine Jugendstrafkammer):

Vors. Richter am Landgericht

Wiemann (0,2)

Vertreter in der Reihenfolge:

Beisitzer der 4. Strafkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Vorsitzender der 3. Strafkammer, stellv. Vorsitzende/r der 3. Strafkammer, weitere Beisitzer der 3. Strafkammer, Vorsitzende/r der 11., 5., 6., 7. und 14. Strafkammer.

die 4. Strafkammer (große Jugendkammer):

Vors. Richter am Landgericht

Wiemann (0,7)

Richter am Landgericht

Stellbrink (0,5; stellv. Vorsitzende)

Richterin

Rühl (0,5)

Vertreter: Beisitzer der 3. Strafkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Beisitzer der 1., 2., 9. und 10. Strafkammer.

54

die 5. Strafkammer (kleine Strafkammer):

Vors. Richter am Landgericht

Funk (0,4)

Vertreter in der Reihenfolge:

Vorsitzende/r der 7., 6., 14. und 11. Strafkammer.

Im Falle, dass ein weiterer Richter beizuziehen ist: die genannten Vertreter.

die 6. Strafkammer (kleine Wirtschaftsstrafkammer):

Vors. Richterin am Landgericht

Brinkmann (0,8)

Vertreter in der Reihenfolge:

Vorsitzende/r der 11., 14., 5. und 7. Strafkammer.

Im Falle, dass ein weiterer Richter beizuziehen ist: die genannten Vertreter.

die 7. Strafkammer ( kleine Strafkammer):

Vors. Richterin am Landgericht

Kinner (0,4)

Vertreter in der Reihenfolge:

Vorsitzender der 14., 5., 6. und 11. Strafkammer.

Im Falle, dass ein weiterer Richter beizuziehen ist: die genannten Vertreter.

die 8. Strafkammer (Beschlusskammer):

Vors. Richter am Landgericht

Lerch (0,1; Vorsitzender)

Vors. Richterin am Landgericht

Prange (0,1; stellv. Vorsitzende)

Vors. Richter am Landgericht

Wiemann (0,1)

Vors. Richterin am Landgericht

Kinner (0,1)

Vors. Richter am Landgericht

Funk (0,1)

55

Vertreter in der Reihenfolge:

Beisitzer der 2., 3., 4., 1. und 9. Strafkammer.

die 9. Strafkammer (große Wirtschaftsstrafkammer):

Vors. Richter am Landgericht

Hülsmann

Richter am Landgericht

Kleine (0,7; stellv. Vorsitzender)

Richter am Landgericht

Schwartz (0,7)

Vertreter: Beisitzer der 2. Strafkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Beisitzer der 10., 3., 1. und 4. Strafkammer.

die 10. Strafkammer (Schwurgerichtskammer):

Vors. Richterin am Landgericht

Albert (0,9)

Richter am Landgericht

Richter am Landgericht

Meiring (0,8; stellv. Vorsitzender)

Glashörster (0,5)

Richter

Dr. Brüning (0,4)

Vertreter: Beisitzer der 1. Strafkammer

Ersatzvertreter in der Reihenfolge:

Beisitzer der 9., 2., 4. und 3. Strafkammer.

die 11. Strafkammer (kleine Strafkammer):

Vors. Richter am Landgericht

Lerch (0,7)

Vertreter in der Reihenfolge:

Vorsitzender der 6., 7., 14. und 5. Strafkammer.

Im Falle, dass ein weiterer Richter beizuziehen ist: die genannten Vertreter.

56

die 14. Strafkammer (kleine Wirtschaftsstrafkammer).

Vors. Richterin am Landgericht

Prange (0,4)

Vertreter in der Reihenfolge:

Vorsitzender der 5., 6., 7. und 11. Strafkammer.

Im Falle, dass ein weiterer Richter beizuziehen ist: die genannten Vertreter.

die 15. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer):

Vors. Richterin am Landgericht

Albert (0,1)

Richter am Landgericht

Meiring (0,2; stellv. Vorsitzender)

Richter am Landgericht

Hansmeier (0,5)

Richter

Dr. Brüning (0,1)

Vertreter in der Reihenfolge:

Richter der 16., 17. und 18. Strafkammer.

die 16. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer):

Vors. Richterin am Landgericht

Brinkmann (0,2)

Richter am Landgericht

Glashörster (0,5; stellv. Vorsitzender)

Richterin am Landgericht

Stellbrink (0,5)

Richter am Landgericht

Roloff (0,17)

Vertreter in der Reihenfolge:

Richter der 15., 18. und 17. Strafkammer.

die 17. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer):

Vors. Richter am Landgericht

Kollmeyer (0,1)

57

Richterin am Landgericht

Reiberg (0,2; stellv. Vorsitzende)

Richter am Landgericht

Kipp (0,2)

Richter am Landgericht

Nabel (0,3)

Richter am Landgericht

Dr. Haddenhorst (0,5)

Vertreter in der Reihenfolge:

Richter der 18., 15. und 16. Strafkammer.

die 18. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer):

Vors. Richter am Landgericht

Korte (0,1)

Richter am Landgericht

Wahlmann (0,3; stellv. Vorsitzender)

Richter am Landgericht

Kleine (0,3)

Richter am Landgericht

Schwartz (0,2)

Richter am Landgericht

Hansmeier (0,5)

Vertreter in der Reihenfolge:

Richter der 17., 16. und 15. Strafkammer

58

D. Sonstiges

I.

Das Präsidium nimmt nach Anhörung gemäß § 21 e Abs. 6 GVG zustimmend davon Kenntnis, dass die nachfolgend genannten Richterinnen und Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden:

Vors. Richter am Landgericht Lerch (0,2),

Vors. Richterin am Landgericht Mertel (0,3)

Vors. Richter am Landgericht Dr. Misera (0,4)

Vors. Richterin am Landgericht Prange (0,5)

Vors. Richter am Landgericht Funk (0,5)

Richter am Landgericht Eisenberg (0,3)

Richter am Landgericht Dr. Kummer (0,5)

Richter am Landgericht Schulz (0,3)

Richterin am Amtsgericht Kruse (0,5)

II.

Für die seit dem 01.01.2009 beim Landgericht Bielefeld eingeführte richterliche Me-diation werden folgende richterliche Mediatoren bestellt:

Vors. Richterin am Landgericht Beckhaus-Schmidt

Vors. Richterin am Landgericht Degner

Richter am Landgericht Glashörster

Richter am Landgericht Hunke

Vors. Richterin am Landgericht Kinner

Richter am Landgericht Kleine

Vors. Richter am Landgericht Dr. Misera

Richterin am Landgericht Dr. Muth

Richter am Landgericht Roloff

Vors. Richter am Landgericht Dr. Ruhe

Richter am Landgericht Schröder

Richter am Landgericht Schwartz

59

Präsident des Landgerichts Dr. Schwieren

Richterin am Landgericht Stellbrink

Eine Entlastung der richterlichen Mediatoren findet derzeit nicht statt.

Die Verteilung der Mediationsverfahren auf die richterlichen Mediatoren erfolgt in alphabetischer Reihenfolge nach einem rollierenden System durch die vom Präsiden-ten des Landgerichts bestimmte Mediationsgeschäftsstelle. Bei der Verteilung ist zu berücksichtigen, dass der richterliche Mediator nicht der Zivilkammer / Kammer für Handelssachen angehören darf, die das Verfahren zur Durchführung der richterli-chen Mediation vorgelegt hat.

60

E. Geschäftsverteilungsplan für den

Bereitschaftsdienst im Landgerichtsbezirk Bielefeld

I.

Das Amtsgericht Bielefeld nimmt die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nach § 22c GVG in Verbindung mit § 2 der Bereitschaftsdienst-Verordnung vom 23.09.2003 (GV.NRW.2003 S. 603) als Konzentrationsgericht für die Amtsgerichte Bielefeld, Bünde, Gütersloh, Halle (Westf.), Herford, Lübbecke, Minden, Bad Oeynhausen, Rahden und Rheda-Wiedenbrück wahr.

Es ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen zuständig für die Vornahme unauf-schiebbarer Amtshandlungen an allen Tagen.

Die Zuständigkeit eines nach dem amtsgerichtlichen Geschäftsverteilungsplan zu-ständigen Richters des Amtsgerichts, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die vorzunehmende Amtshandlung fällt, wird hiervon nicht berührt.

Für das weitere Verfahren nach der Entscheidung über die Vornahme der unauf-schiebbaren Amtshandlung bleiben die einzelnen Amtsgerichte zuständig.

II.

Zur Leistung des Bereitschaftsdienstes werden die Richter aller beteiligten Amts-gerichte in der Weise herangezogen, dass werktags innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten (montags und dienstags zwischen 7:30 und 16:00 Uhr, mittwochs bis freitags zwischen 7:30 und 15:30 Uhr) sowie an allen dienstfreien Tagen zwischen 10:00 und 11:00 Uhr an jedem der beteiligten Amtsgerichte jeweils ein Richter dieses Gerichts die während dieser Zeiten im Zuständigkeitsbereich des Gerichts anfallen-den Geschäfte des Bereitschaftsdienstes als Bereitschaftsdienstrichter für das Amts-gericht Bielefeld versieht.

Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes, die außerhalb dieser Zeiten anfallen, nimmt der Bereitschaftsdienstrichter des Amtsgerichts Bielefeld für den gesamten Landge-richtsbezirk wahr.

61

Die Einteilung der Richter zum Bereitschaftsdienst sowie die Vertretungsregelung im Verhinderungsfall ergibt sich aus den Geschäftsverteilungsplänen der beteiligten Amtsgerichte, die als Anlage zu diesem Geschäftsverteilungsplan genommen wer-den.

III.

Wird ein Richter während der Dauer seines Bereitschaftsdienstes mit einer Sache befasst, so bleibt er hierfür auch nach dem Ende seiner Bereitschaftsdienstzeit bis zur Entscheidung über die Vornahme der unaufschiebbaren Amtshandlung zustän-dig.

Mit einer Sache befasst ist der Richter, sobald ihm ein konkreter Antrag auf Vornah-me einer unaufschiebbaren Amtshandlung unter Bezeichnung der Art der Amtshand-lung und des Namens der betroffenen Person vorliegt oder dessen unverzügliche Übermittlung durch die antragstellende Behörde oder deren Hilfsbeamte - auch fern-mündlich - angekündigt wird.

IV.

Der Bereitschaftsdienst wird an nicht dienstfreien Werktagen in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und dem Ende der allgemeinen Dienstzeit (montags und dienstags 16:00 Uhr, mittwochs bis freitags 15:30 Uhr) als Präsenzbereitschaftsdienst versehen.

Außerhalb dieser Zeiten kann er als Rufbereitschaftsdienst versehen werden.

Soweit der Bereitschaftsdienst als Rufbereitschaftsdienst versehen wird, ist der Be-reitschaftsdienstrichter innerhalb seiner Bereitschaftsdienstzeit über ein dienstliches Mobiltelefon erreichbar.

V.

Wenn der Umfang der anfallenden Geschäfte die Hinzuziehung eines oder mehrerer weiterer Bereitschaftsdienstrichter erforderlich macht, zieht der zuständige Bereit-schaftsdienstrichter diese in der Reihenfolge, die sich für den Vertretungsfall aus

62

dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts, dem er angehört, ergibt, nach Er-reichbarkeit hinzu.

VI.

Die Präsidien der beteiligten Amtsgerichte sind einverstanden.

Bielefeld, 15.12.2009

Das Präsidium des Landgerichts

Dr. Schwieren

Brechmann

Drögemeier

Geue

Glashörster

Reiberg

Reichmann

Dr. Ruhe

Wiemann

 

Das CDU-Verbot muss kommen !

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